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Urteile zum Einkommen von Hartz-IV-Empfängern
04.12.2009, 14:19 Uhr | AP
Hartz IV: Gerichte sind uneins über die Anrechnung von Einkommen (Foto: imago)Was zum Einkommen von Hartz-IV-Empfängern gehört und was nicht, darüber sind sich Deutschlands Sozialgerichte offensichtlich nicht einig. Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen gegensätzliche Entscheidungen getroffen. In einem Fall wurde geurteilt, dass ein Darlehen nicht zum Einkommen zählt, im anderen Fall war es genau umgekehrt. Auch über die Anrechnung von Lottogewinnen hatten die Sozialrichter zu entscheiden.
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Darlehen vom Neffen
Muss das Geld zurückgezahlt werden, stellt es keinen Vermögenszuwachs dar, entschied das Sozialgericht Dortmund. Das gelte auch, wenn der Zeitpunkt der Tilgung offen sei. Ein 55-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Werdohl im Sauerland hatte von seinem Neffen monatlich 200 Euro geliehen bekommen und davon seine Miete gezahlt. Daraufhin hatten die zuständigen Behörden 3000 Euro von ihm zurückgefordert. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es sich um Einkommen, das mit ausgezahlten Leistungen verrechnet werden müsse.
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Mann zahlte Geld zurück
Dem widersprach das Gericht. Der Langzeitarbeitslose und sein Neffe hätten vereinbart, die Darlehenssumme solle zurückgezahlt werden, sobald der Mann eine Beschäftigung aufnehme. Diese konkrete Verpflichtung wurde demnach auch erfüllt.
(Az.: Sozialgericht Dortmund S 22 AS 66/08)Gegenteilige Entscheidung
In einem ähnlichen Fall hatte das Sozialgericht Detmold wenige Tage zuvor entschieden, dass auch geliehenes Geld eine Einnahme darstelle und damit den Bedarf an Leistungen mindere. Hier hatte ein Arbeitsloser aus dem ostwestfälischen Porta Westfalica innerhalb von mehreren Monaten insgesamt 630 Euro von seinen Eltern erhalten. Auch der 37-Jährige hatte argumentiert, er müsse das Geld zurückzahlen, wenn er wieder Arbeit findet. Das Gericht befand allerdings, es spiele keine Rolle, ob der Leistungsempfänger zur Rückzahlung verpflichtet sei.
(Az.: Sozialgericht Detmold S 18 (23) AS 107/08)Glück im Spiel, Pech bei Hartz IV
Das Detmolder Gericht hatte kürzlich auch eine Entscheidung darüber getroffen, ob ein Lottogewinn bei Hartz-IV-Empfängern zum Einkommen zählt: Ja, urteilten die Richter. Der Kläger hatte 500 Euro im Lotto gewonnen, anschließend wurden ihm die Leistungen gekürzt. Der Mann argumentierte, der Gewinn dürfe nicht zum Einkommen gezählt werden. Er habe schließlich nur gewonnen, weil er seit 2001 monatlich 15 Euro für ein Dauerlos ausgegeben habe. Dementsprechend sei seine Investition höher als der Gewinn.
Lottospielen ist nicht vernünftig
Dagegen urteilte das Gericht, die Monatsbeiträge für die Lotterie seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Ausgaben für die Erzielung des Einkommens müssten auf "vernünftiger Wirtschaftsführung" beruhen. Da die Wahrscheinlichkeit einer Niete beim Lotto 95,75 Prozent betrage, sei das nicht der Fall. Bei vernünftiger Wirtschaftsführung hätte der Leistungsempfänger die Lose gar nicht erwerben dürfen. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig.
(Az.: Sozialgericht Detmold S 13 AS 3/09)Hartz IV - Mehr registrierte Missbrauchsfälle
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Quelle: dapd
, t-online.de