04.06.2010, 14:19 Uhr
Der Sparerfreibetrag ist ein Begriff aus dem Einkommenssteuerrecht. Er bezeichnete die Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zuflüsse aus Kapitalvermögen nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage.
Im Zuge der Steuerrechtsvereinfachung sind die Vorschriften zu den Werbungskosten überarbeitet worden. Mit dem Inkrafttreten dieser Neuregelungen ist der Sparerfreibetrag durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt worden. Seit dem 01.01.2009 gilt somit ausschließlich der neue Sparer-Pauschbetrag.
Der frühere Sparerfreibetrag sah zur Freistellung von Kapitalerträgen einen Freibetrag für Steuerpflichtige in Höhe von 750 Euro für Ledige vor. Verheiratete, die gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt waren, konnten einen Sparerfreibetrag in Höhe von 1500 Euro geltend machen. Zinsen und Dividenden, die der Steuerpflichtige als Einkünfte aus seinem Kapitalvermögen erzielte, waren dementsprechend bis zur Höhe des Sparerfreibetrages gänzlich steuerfrei gestellt.
Der Steuerpflichtige konnte neben dem Sparerfreibetrag zudem eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro (102 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten) Steuer mindernd beanspruchen. In der Summe war daher ein Gesamtbetrag in Höhe von 801 Euro (1602 Euro bei gemeinsamer Veranlagung) freistellungsfähig. Dieser Gesamtbetrag stellte den abzugsfähigen Freibetrag dar, von dem der Sparerfreibetrag als solcher einen Teil bildete. Freibetrag und Sparerfreibetrag sind demgemäß begrifflich voneinander abzugrenzen.
Wie im Falle des seit dem 01.01.2009 maßgeblichen Sparer-Pauschbetrages war zur Geltendmachung des Sparerfreibetrages ein Freistellungsauftrag bei dem Depot oder Konto führenden Kreditinstitut einzureichen. Lag der Freistellungsauftrag nicht vor, war das Kreditinstitut verpflichtet, die auf die Kapitalerträge entfallende Steuer ohne Berücksichtigung des Freibetrages einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen. Im Rahmen der Jahressteuererklärung konnte der Steuerpflichtige den Freibetrag nachträglich geltend machen.
Überdies bestand auch bereits unter Geltung des Sparerfreibetrages die Möglichkeit, bei gemeinsamer Veranlagung einen nicht vollständig ausgeschöpften Sparerfreibetrag auf einen der Ehegatten zu übertragen. Der nicht in Anspruch genommene Freibetrag konnte so ebenfalls Steuer mindernd ausgenutzt werden.
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Quelle: t-online.de
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