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Stellenausschreibung: Ein Team darf kein Alter haben

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Ein Team darf kein Alter haben

09.02.2011, 09:20 Uhr | FTD, Thomas Hey

Die Formulierung "junges Team" in einer Stellenanzeige kann problematisch sein. (Foto: imago)

Die Formulierung "junges Team" in einer Stellenanzeige kann problematisch sein. (Foto: imago)

Arbeitgeber, die in Stellenanzeigen speziell junge Bewerber ansprechen, öffnen die Tür zur Klage. Im jüngsten Fall erhielt ein abgewiesener 53-jähriger eine Entschädigung.

In dem jüngst veröffentlichten Fall des Landesarbeitsgerichts Hamburg hatte ein Zeitarbeitsunternehmen in der Stellenanzeige für einen Personal-/Vertriebsdisponenten geschrieben: "Wir bieten Ihnen: die Möglichkeit, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen."

Bewerbung eines 53-Jährigen abgelehnt

Der 53-jährige Kläger bewarb sich auf diese Stelle. Das Unternehmen lehnte die Bewerbung ab und stellte eine jüngere Kandidatin ein, die auch bereits über einschlägige Berufserfahrung in der Zeitarbeitsbranche verfügte.

Kläger fordert 30.000 Euro Schmerzensgeld

Der Kläger forderte von dem Zeitarbeitsunternehmen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro, was dem von ihm geschätzten Jahreseinkommen der ausgeschriebenen Stelle entspricht. Als das Unternehmen diesem Verlangen nicht nachkam, erhob der Mann Klage. Er fühlte sich durch die Verwendung des Wortes "jung" diskriminiert. Das könne keine andere Bedeutung haben, als bestimmte Altersklassen auszuschließen.

Das Urteil

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage erstinstanzlich abgewiesen hatte, sprach das LAG Hamburg dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro zu. Wenn einen Bewerber ein "junges Team" erwarte, werde der durchschnittliche Leser einer Anzeige wissen, dass er eher in dieses Team passe, wenn er selbst ein entsprechendes Alter mitbrächte, und das läge sicherlich nicht über 50 Jahre, so das LAG. Es bestehe daher nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor einer Benachteiligung.

Diskriminierende Maßnahme in der Stellenausschreibung

Die Besonderheit des Urteils des LAG Hamburg besteht darin, dass hier bereits in der Selbstbeschreibung des Teams beziehungsweise der Strukturen des potenziellen Arbeitgebers eine diskriminierende Maßnahme gesehen wurde. Anknüpfungspunkt war bisher aber immer nur ein Diskriminierungsmerkmal gemäß Paragraf 1 AGG, das den Bewerber selbst betraf. So wäre es ein klarer Fall von Altersdiskriminierung gewesen, wenn die Stellenanzeige nur junge Bewerber gesucht hätte.

Praktische Probleme für den Arbeitgeber

Das Urteil des LAG Hamburg stellt den Arbeitgeber damit vor praktische Probleme, weil sich dieser in Zukunft bei jeder an die Merkmale des Paragrafen 1 AGG anknüpfenden Beschreibung des potenziellen Arbeitsplatzes der Gefahr eines Diskriminierungsvorwurfs aussetzt. Eine Grenzziehung, wann durch die Beschreibung eine unterschiedliche Behandlung impliziert werden soll und wann sie als reine Information an den Bewerber gemeint ist, erscheint kaum möglich.

Firmen müssen Zurückhaltung bei der Beschreibung des Arbeitsplatzes üben

Damit hat das Urteil zur Folge, dass Arbeitgeber zukünftig in Stellenanzeigen Zurückhaltung bei der Beschreibung des Arbeitsplatzes üben müssen. Es ist offensichtlich unrichtig: Das AGG will Bewerber vor Diskriminierung schützen. Beschreibungen von Tatsachen bezogen auf den zukünftigen Arbeitsplatz sind davon nicht erfasst. Im Übrigen kann eine solche Entwicklung auch nicht im Interesse des Bewerbers sein: Schließlich ist die Stellenausschreibung seine erste Möglichkeit, selbst zu beurteilen, ob die ausgeschriebene Position für ihn tatsächlich in Betracht kommt oder er nur unnötig Arbeitskraft und Kosten aufwendet, um eine erfolglose Bewerbung auf den Weg zu bringen.

Letztlich sollte man die Realität akzeptieren: Das AGG sollte Bewerbern die Möglichkeit eröffnen, zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen zu werden und dort die Chance zu erhalten, den ausgeschriebenen Arbeitsplatz auch angeboten zu bekommen. Es kann nicht Aufgabe des AGG sein, dass sich zukünftig jeder Kandidat auf jede Anzeige bewerben muss, weil er nicht mehr selbst einschätzen kann, ob die Bewerbung sinnvoll ist. Es gilt der Satz einer erfahrenen Personalchefin, dass es für jeden Arbeitsplatz einen passenden Arbeitnehmer und für jeden Arbeitnehmer einen passenden Arbeitsplatz gibt. Die Kunst besteht nur darin, die Puzzleteile zusammenzufügen. Hierbei sollte das AGG helfen und die Flut der Bewerbungen nicht ins Absurde steigern.

LAG Hamburg vom 23. Juni 2010
AZ: 5 Sa 14/10


Quelle: Financial Times Deutschland

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