25.01.2012, 16:27 Uhr | AFP, t-online.de
Nicht jedem bringt das heimische Arbeitszimmer steuerliche Vorteile (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)
Ein Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden - für viele Menschen ist das Voraussetzung, ihrem Job nachgehen zu können. Dabei können Steuerzahler Ausstattungsgegenstände ihres Heimbüros oder Arbeitsmittel steuerlich absetzen - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat allerdings in zwei Fällen entschieden, dass Professoren und Richter keine Steuervorteile in Anspruch nehmen können. Lesen Sie, was hinter den BFH-Urteilen steckt.
In zwei Urteilen hat das oberste deutsche Steuergericht erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern im Jahressteuergesetz 2010 entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Az.: VI R 71/10) und Richter (Az.: VI R 13/11) bildet danach das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung. Sie können also die Aufwendungen für das Heimbüro nicht als Werbungskosten abziehen.
Laut Jahressteuergesetz 2010 können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Ist kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, können maximal 1250 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Diese Grenze gilt nicht, wenn der Arbeitsraum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt.
Dem BFH zufolge traf die Regelung in beiden Streitfällen nicht zu: Hochschullehrer müssten für Vorlesungen in die Universität und Richter zur Rechtsprechung ans Gericht. Beide Tätigkeiten könnten nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Zudem sei vom Arbeitgeber jeweils ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt worden. Wie viele Stunden zu Hause gearbeitet werde, habe deshalb keine Bedeutung.
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Quelle: t-online.de , AFP
Juris pontez schrieb:
am 26. Januar 2012 um 10:17:37
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arbeitszimmer
Da dachten die Damen/Herren RichterInnen, sie könnten sich alles erlauben. Dickes Gehalt einstreichen, Urteile fällen, dass
das Vertrauen zur Justiz immer mehr verloren geht, so kann dieser Berufszweig sich nicht hoffähig darstellen. Leider habe ich auch manchen fleißigen Rechtsgelehrten angeprangert, doch ich habe in all den Jahren noch keinen objektiven Rechtsverdrehen kennen gelernt. Selbstherrlichkeit, nicht kompromißbereit sind nur einige wenige Bewertungen, die aber noch ausbaufähig sind.
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steuermob schrieb:
am 26. Januar 2012 um 02:12:49
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Überbezahlt & unterbelichtet?
Es sollte hier um die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers gehen. Stattdessen werden gehässige oder
mitleidheischende Beiträge eingestellt. Zur Sache: kein Arbeitnehmer, ob Arbeiter oder Ing, kein Unternehmer oder Freiberufler kann Arbeitszimmerkosten bei der EkSt geltend machen, wenn ein außerhäuslicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Warum sollten Richter oder Uni-Dozenten das das können? Arbeit zu Haus allein ist kein Grund, das macht jeder Leitende Angestellte mit Verantwortung auch.
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werner schrieb:
am 25. Januar 2012 um 23:07:58
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Arbeitszimmer
Warum können Lehrer Arbeitszimmer steuerlich geltend machen?- Es gibt doch genügend leerstehende Klassenzimmer in den
Schulen.- Somit steht ein möglicher Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung. -Weg mit den Lehrerprivilegien.
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