28.04.2011, 10:14 Uhr | dpa-tmn, bv
Justitia vor dem Frankfurter Römer: Von offenen Steuerverfahren profitieren (Foto: imago) (Quelle: imago)
Wenn Steuerpflichtige mit ihrem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, kann das an den Finanzbeamten liegen oder auch an den zugrundeliegenden Gesetzen. Oft werden etwa im Steuerbescheid Werbungskosten nicht anerkannt oder die Ausgaben für die Kinderbetreuung bleiben unberücksichtigt. "In solchen Fällen kann man Einspruch einlegen", erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Wird der Einspruch anerkannt, müssen in der Regel weniger Steuern gezahlt werden.
Aber auch wenn ein im Prinzip gut begründeter Einspruch abgelehnt wird, muss niemand frustriert aufgeben. "Man kann schauen, ob zu diesem Punkt eine Klage bei einem Finanzgericht anhängig ist", sagt Rauhöft. Wer sich an ein solches Verfahren "dranhängt", hat gute Aussichten, von einer positiven Entscheidung ebenfalls zu profitieren. "Man muss dabei die Gerichte nicht mal selber bemühen."
Die Liste der Klagen ist lang. Allein beim Bundesfinanzhof in München sind laut der Stiftung Warentest derzeit mehr als 2000 Verfahren anhängig. In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Finanztest" (05/2011) listen die Experten eine Reihe von Musterverfahren auf. Die Bandbreite der Themen reicht dabei von Freibeträgen für Alleinerziehende über Kosten für das Arbeitszimmer bis hin zu der Frage, ob Zinsen vom Finanzamt Kapitaleinkünfte sind.
Ein Überblick über einige Verfahren:
In diesem vom Bund der Steuerzahler in Berlin (BdSt) unterstützten Fall sollen die obersten Steuerrichter klären, ob Kosten für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden können. Damit könnten etwa Kosten für Bücher, Studien- oder Prüfungsgebühren festgestellt und beim Berufseinstieg gegengerechnet werden. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VI R 15/11). Betroffene Studenten sollten auf jeden Fall bereits jetzt Belege, Studienquittungen und sonstige Nachweise über die Kosten für das Studium aufbewahren, rät Isabell Klocke vom Bund der Steuerzahler in Berlin.
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Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro pro Jahr und Person, bei zusammenveranlagten Ehepaaren 1602 Euro, pauschal abgegolten. Ob diese Regelung zulässig ist, lässt ebenfalls der Bund der Steuerzahler gerichtlich überprüfen. Das Verfahren ist beim Finanzgericht Münster (Az.: 6 K 607/11 F) anhängig.
Sind Steuerzahler verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, können sie das bis zu sieben Jahre rückwirkend tun. Bei Steuerzahlern, die ihre Einkommensteuererklärung freiwillig abgeben, gelten andere Fristen: Sie dürfen nur vier Jahre rückwirkend eine Erklärung abgeben. Das ist ungerecht, findet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe - und klagt daher vor dem Bundesfinanzhof (Az.: VI R 77/10, VI R 33/10).
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Betreuungskosten für den Nachwuchs berufstätiger Eltern können nur zu zwei Dritteln bei der Steuer geltend gemacht werden. "Sonst gibt es allerdings bei Werbungskosten keine Einschränkungen", sagt Rauhöft. Das heißt, sie können voll geltend gemacht werden. Vor dem Bundesfinanzhof läuft daher ein Verfahren, dass sich gegen diese Ungleichbehandlung wendet, ebenfalls unterstützt von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (Az.: VI R 67/09).
Steuerzahler dürfen sich dabei aber nicht darauf verlassen, dass sie das Finanzamt von sich aus auf bestimmte Fälle aufmerksam macht. "Darum muss sich jeder selber kümmern", sagt Rauhöft. Am besten sei der Blick ins Internet. Auf den Seiten des Bundesfinanzhofs etwa können bestimmte Stichwörter wie etwa "Arbeitszimmer" eingegeben werden. In der Datenbank finden sich dann die dazu anhängigen Verfahren.
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Wichtig sei dann, sich schriftlich erneut an das Finanzamt zu wenden. "Ich muss dann Einspruch einlegen", sagt Rauhöft. Dabei sollte der Sachverhalt begründet und auf das entsprechende Verfahren verwiesen werden. "Das Aktenzeichen sollte dabei auch angegeben werden." Zugleich sollten Steuerzahler beantragen, dass die Bearbeitung der betreffenden Steuererklärung ruhen sollte, bis die Frage entschieden wurde.
Das Finanzamt reagiert auf solche Einsprüche oft mit einem Brief. Darin wird meist noch einmal die Sicht der Behörde dargestellt. "Dahinter steckt aber keine böse Absicht", sagt Rauhöft. Ein solches Schreiben gehöre vielmehr zu dem formalen Verfahren dazu. "In der Regel reicht ein kurzes Schreiben, in dem man erklärt, dass man bei seinem Einspruch bleibt." Dann allerdings ist oft Geduld gefragt, denn bis eine Frage abschließend geklärt ist, können unter Umständen mehrere Jahre vergehen.
Auf vielen Steuerbescheiden finden sich außerdem Hinweise auf Steuerverfahren, weshalb die Bescheide in dieser Hinsicht als vorläufig ergehen, bis der Streitpunkt abschließend geklärt ist. Dieser sogenannte Vorläufigkeitsvermerk gilt als allerdings nur für den speziellen Fall und nicht für den gesamten Bescheid.
Quelle: dpa-tmn , t-online.de
Manfred schrieb:
am 29. April 2011 um 12:07:25
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Steuern als Rentner
Ich bin dazu verpflichtet Einkommenssteuer zu machen, bzw. zu zahlen, da ich einige Euros an Betriebsrente
bekomme. Das
Finanazamt hat viel arbeit mit mir und nichts kommt dabei raus. Nur Verlust für den Staat, aber es muß
ja gemacht werden.
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konz schrieb:
am 28. April 2011 um 13:29:56
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steuer-irrsinn
ein land wie deutschland, das seine steuergesetzgebung nicht auf die reihe kriegt, hat jeglichen vertrauensvorschuss verloren.
eine nicht unerhebliche anzahl von politikern, sog. fachleuten, richter, finanzminister, hätte man in frühkulturen einfach weggeräumt. dieser bodensatz menschlicher auswüchse wurstelt sich stattdessen, mit hilfe der medien, weiterhin durchs leben und macht das der steuerpflichtigen unerträglich.
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gini schrieb:
am 28. April 2011 um 12:14:34
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Steuer
@meister_h: So´n Quatsch,man muß nicht auf das ganze Geld warten.erstmal erfolgt ein 1.Bescheid,wo alle unstrittigen Posten
berücksichtigt wurden.Und dann gibt es Teil-Einspruchsentscheidungen,und die Lehrer etc.bekommen ihr Geld für 2007 + 2008 wg d.Arbeitszimmer z.Zt.automatisch nachgezahlt.Mit Zinsen!! Wenn seinerzeit Einspruch eingelegt wurde.Vielleicht einfach mal die Fachleute ranlassen,die sind Ihr Geld wert!!
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