30.07.2010, 09:18 Uhr | dpa-tmn, dpa-AFX
Trotz leichterer Absetzbarkeit: das Finanzamt stellt Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer (Foto: Archiv) (Quelle: t-online.de)
Ein häusliches Arbeitszimmer kann künftig wieder leichter steuerlich abgesetzt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit eine seit 2007 geltende ungünstigere Regelung gekippt. "Es darf nur kein Durchgangszimmer sein und muss klar als Arbeitszimmer erkennbar sein", erklärte Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin nach dem Urteil. (Az.: 2 BvL 13/09) Tipps zur Absetzung des Arbeitszimmers gibt es auch in unserem Ratgeber.
Eine Liege oder eine andere Schlafmöglichkeit gehöre damit auf keinen Fall in dieses Zimmer, sagte Spargen. "Eine private Nutzung beispielsweise als Gästezimmer muss ausgeschlossen werden", so die Expertin. Das sei das erste, worauf Prüfer vom Finanzamt achteten. "Es muss eine räumliche Abgrenzung geben - die Hälfte des Wohnzimmers reicht nicht aus", ergänzte Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband in Berlin.
Ansonsten gehöre in ein Arbeitszimmer ein Schreibtisch, eine Sitzgelegenheit - vielleicht noch ein Regal für Arbeitsutensilien - damit habe es sich aber auch schon, sagte Spargen. Schließlich sei das Zimmer zum Arbeiten da - für sonst nichts. "Private Bücher oder Bügeleisen haben dort nichts zu suchen", warnte auch Deutsch.
Das Zimmer muss auch an die im Haus oder in der Wohnung lebenden Personen angepasst sein. Leben also drei Personen - Vater, Mutter, Kind - zusammen, dann müsste es neben Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer ein Zimmer mehr geben, erklärte Spargen. Nach dem Karlsruher Urteil sollten sich Steuerpflichtige an die Bedingungen von 2006 halten, bis es eine Neuregelung gibt, riet die Expertin.
Das Bundesfinanzministerium kündigte inzwischen eine rasche Neuregelung an. Die finanziellen Auswirkungen könnten erst auf Grundlage eines konkreten Gesetzentwurfs abgeschätzt werden, teilte das Ministerium in Berlin mit. Es kündigte an, dass die Finanzämter, entsprechende Steuerbescheide nur noch vorläufig festsetzen. Soweit vorläufige Bescheide nach einer Neuregelung zu ändern sind, soll dies direkt von den Finanzämtern erledigt werden; ein Einspruch der Betroffenen sei nicht erforderlich. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten wurden, komme allerdings nicht in Betracht.
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Quelle: dpa-tmn , dpa-AFX , t-online.de
Johannes schrieb:
am 3. September 2010 um 15:32:47
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70 % aller Steuerliteratur der Welt
ist in deutscher Sprache geschrieben. Kompliziertheit und Regelungswut bis zur Undurchschaubarkeit
schafft sicher keine Gerechtigkeit. Zurück bleibt am Ende der Eindruck benachteiligt zu sein.
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Lulu schrieb:
am 1. August 2010 um 19:03:49
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Arbeitszimmer? Wieder absetzbar?
Wurde aber auch Zeit! Seit Jahrzehnten arbeite ich als Salondame in meinem Home-Bed-Oval-Office - da muß
das schon drin sein. Schließlich kann fast jeder, der einen Bleistift in seiner Sutteräng-Schwiegermutter-Residenz liegen hat, diese als Arbeitszimmer ausgeben.
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Steuervereinfachung schrieb:
am 31. Juli 2010 um 16:36:55
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Konsequent für alle...
Weil der eine die Fahrten doppelt absetzen kann, muss jeder andere die Kosten auch (einfach) absetzen können...was
doppelt falsch ist,wird besser,wenn jeder es zumindest einfach falsch steuerlich geltend machen kann? Was ist mit z.B. den Arbeissuchenden, die zu Bewerbungsgesprächen fahren. Da diese keine Steuern zahlen, können die gar nichts absetzen, obwohl beruflich veranlasst. Wenn Steuervereinfachung, dann selbstverständlich konsequent bei ALLEN ALLES streichen und dafür die Steuern senken.
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