18.05.2011, 14:33 Uhr | AFP
Englisch in Südafrika: Kosten einer Sprachreise sind anteilige Werbungskosten (Foto: imago) (Quelle: imago)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Die Kosten einer Sprachreise ins Ausland muss das Finanzamt niemals in voller Höhe als Werbungskosten anerkennen. Arbeitnehmer können die Kosten aber anteilig geltend machen, wenn die Sprachkenntnisse beruflich gebraucht werden, heißt es in einem veröffentlichten Urteil. Zulässig wäre danach eine hälftige Teilung (Az: VI R 12/10).
Im Streitfall hatte ein Bundeswehroffizier an einer 25-tägigen Sprachreise nach Südafrika teilgenommen. Die Kosten von 4000 Euro machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung vollständig ab.
Hintergrund ist die frühere BFH-Rechtsprechung, nach der eine steuerliche Berücksichtigung einer Reise immer schon dann ausschied, wenn sie auch nur teilweise private Gründe hat. Diese Rechtsprechung hat der BFH 2009 aufgegeben. Hängt ein Arbeitnehmer an einen beruflichen Auslandstermin noch private Urlaubstage dran, werden danach für berufliche und private Zwecke aufgewendete Kosten, etwa für den Flug, nach Tagen aufgeteilt.
Nach dem neuen Urteil hat eine Sprachreise ins Ausland grundsätzlich immer auch private Gründe, eine teilweise steuerliche Berücksichtigung ist aber trotzdem möglich. Das gelte auch für Sprachreisen, die nur Grundkenntnisse vermitteln, sofern diese für die Arbeit ausreichen. Eine Aufteilung der Kosten nach Tagen komme allerdings nicht in Betracht, weil beruflicher und privater Anlass nicht "nacheinander verwirklicht werden", sondern sich täglich mischen.
Über die angemessene Aufteilung der Kosten soll nun das Finanzgericht neu entscheiden. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass ein Sprachkurs im Inland niemals den gleichen Erfolg verspreche wie einer im jeweiligen Ausland. Andererseits habe es aber wohl private touristische Gründe, dass der Offizier einen Sprachkurs nicht in England, sondern im fernen Südafrika gebucht hatte. Lasse sich kein anderer brauchbarer Maßstab finden, könnten die Kosten pauschal zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Quelle: AFP
Untertan schrieb:
am 28. Mai 2011 um 22:38:53
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Sprachreise
Totaler Blödsinn dieser Beitrag.Auch eine teilweise Anerkennung beim Finanzamt ist Unfug. Man erhält nicht mal seinen
Erholungsurlaub - bei den Hungerlöhnen eine Sprachreise finanzieren ist ilosorisch. Der Bundesfinanzhof soll sich einfach mit der Wirklichkeit beschäftigen, aber sie haben es ja nicht nötig..
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