10.03.2010, 17:22 Uhr | dpa tmn
Wer mit Zuschlag Versicherungsbeiträge in Monats- oder Quartalsraten zahlt, kann unter Umständen Geld von der Versicherung zurückfordern. Darauf macht die Verbraucherzentrale in Berlin aufmerksam. Bei Ratenzahlungszuschlägen müssen die Versicherer den effektiven Jahreszins angeben. Das geht aus Urteilen des Landgerichts Bamberg und des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor (Az.: 2 O 764/04 beziehungsweise I ZR 22/07). Doch kaum eine Versicherung macht das. Kunden können daher verlangen, dass ihr Zins rückwirkend an den gesetzlichen Zinssatz von vier Prozent pro Jahr angepasst wird.
Denn der effektive Jahreszins ist in vielen Versicherungsverträgen oft höher, erläutern die Verbraucherschützer. Verlangen die Versicherungen bei monatlicher Zahlweise zum Beispiel den üblichen Ratenzahlungszuschlag von fünf Prozent, dann entspricht das einem effektiven Jahreszins von 11,35 Prozent. Versicherte haben daher gegebenenfalls Anspruch auf eine Rückzahlung von mehreren Hundert oder Tausend Euro. Ausgenommen ist die private Krankenversicherung. Sie wird von vornherein vom Monatsbeitrag her kalkuliert.
Einen Musterbrief für die Rückforderung finden Verbraucher zum Beispiel auch auf der Homepage der Verbraucherzentrale Hamburg.
Quelle: dpa-tmn
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