08.03.2010, 10:28 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business
Gefühlt arbeiten wohl die meisten Beschäftigten zu viel. Tatsächlich sind 50 oder noch mehr Stunden in der Woche im Job für manchen Angestellten keine Ausnahme. Wer aber mehr als die vertragliche Arbeitszeit schuftet, verdient damit nicht immer auch mehr Geld. Experten erklären, woran das liegt, wann es für Überstunden sogar keinen Freizeitausgleich gibt - und wann Chefs zahlen müssen.
Überstunden sind in deutschen Büros an der Tagesordnung. Junge Angestellte arbeiten einer Studie des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Berlin zufolge rund 5,3 Stunden pro Woche mehr, als im Arbeitsvertrag vereinbart ist. "In Deutschland wurden 2009 rund eine Milliarde bezahlter Überstunden geleistet", sagt Eugen Spitznagel, Leiter der Forschungsgruppe Arbeitszeit und Arbeitsmarkt beim Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. In etwa der gleichen Größenordnung dürfte es unbezahlte Überstunden geben, schätzt der Experte.
Dabei gelte als Überstunde nur die Arbeitszeit, "die über die durch Einzelvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bestimmte regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht", erläutert Jobst-Hubertus Bauer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) in Berlin. Denn mit einer pauschalen Regelung lasse sich die Mehrarbeit nicht fassen.
Eine gesetzliche Regelung gebe es nicht, erklärt Joachim Vetter, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg. Bis 1994 habe noch im Gesetz gestanden, dass ein Zuschlag gezahlt werden muss, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Wochenstunden überschritten wurde. Diese Regelung sei inzwischen weggefallen, das Arbeitsrecht heute flexibler. Bis zu 60 Stunden pro Woche sind erlaubt. Und das Gesetz nennt den Freizeitausgleich ausdrücklich vor der Bezahlung von Mehrarbeit.
"Überstunden sind ein Element der Arbeitszeitflexibilität, das den Betrieben die Anpassung an wechselnde Auftragslagen erleichtert und den Beschäftigten einen Zuverdienst ermöglicht", fasst Spitznagel zusammen. Daher sind in Tarif- und Arbeitsverträgen heute verschiedene Regelungen zulässig. Möglich seien Kombinationsmodelle, wonach bis zu einer bestimmten Grenze Überstunden zu vergüten sind und darüber hinaus ein Freizeitausgleich stattfindet, so Experte Bauer. Es könne auch ein Wahlrecht zwischen Freizeitausgleich und Vergütung vereinbart werden. Grundsätzlich könne eine zusätzliche Vergütung erwarten, wer mehr arbeiten muss, als im Vertrag vereinbart ist.
Damit aber überhaupt eine Überstunde im juristischen Sinn vorliegt, muss die regelmäßige Arbeitszeit tatsächlich überschritten sein. Die ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag: Ist dort von einer 40-Stunden-Woche die Rede, ist das die regelmäßige Arbeitszeit. Allerdings zählt Arbeit darüber hinaus nicht automatisch als Überstunde. "Die Arbeitszeit kann über mehrere Wochen oder Monate hinweg unterschiedlich verteilt sein", betont Vetter. Nur wenn die werktägliche Arbeitszeit im Durchschnitt, innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen, mehr als acht Stunden betrage, ist die regelmäßige Arbeitszeit Fachmann Bauer zufolge überschritten. Nur dann sind demnach wirklich Überstunden angefallen. Als Überstunden muss der Arbeitgeber auch nicht akzeptieren, wenn Mitarbeiter zwar länger als vertraglich festgelegt bleiben, in dieser Zeit jedoch private Dinge erledigen.
Wer also zeitweise länger arbeitet, dafür zu anderer Zeit aber entsprechend weniger zu tun bekommt, leistet keine Überstunden. Eine weitere Voraussetzung für bezahlte Überstunden ist, dass diese vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet wurden oder vom Chef zumindest bewusst geduldet wurden. Dabei reicht es, wenn "der Vorgesetzte Leistungen zu bestimmten Zeiten verlangt, die der Arbeitnehmer ohne solche Überstunden erkennbar nicht ableisten kann", sagt Vetter. Eine bloße Anspielung an ein vermeintlich zu frühes Verschwinden wie "Sie gehen schon?" genüge als Anordnung von Überstunden hingegen nicht.
Der Arbeitnehmer muss im Gegenzug die Mehrarbeit nachweisen. "Er muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat", so Bauer. Außerdem müsse der Beschäftigte beweisen, dass und durch wen welche Stunde vom Arbeitgeber oder Vorgesetzten angeordnet worden sei, ergänzt Vetter. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, müssen Überstunden so vergütet werden wie reguläre Arbeitsstunden. Ob zusätzlich ein Zuschlag fällig wird, richtet sich nach individuellen Vereinbarungen. Bauer gemäß sehen viele Tarifverträge solche Zuschläge vor.
Grundsätzlich können Chefs im Arbeitsvertrag zwar regeln, dass Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten werden. Anders ist das aber bei Formulierungen wie "Alle Überstunden sind abgegolten." Solche Klauseln seien zu pauschal und daher unwirksam, warnt Joachim Vetter. Arbeitnehmer könnten in dem Fall die Bezahlung der geleisteten Überstunden verlangen. Zulässig sei aber eine "Pauschalierungsabrede", in der die Höchstzahl der Überstunden innerhalb eines bestimmten Zeitraum angegeben ist.
Mögliche Formulierungen sind also "Mit dem Monatsgehalt sind zehn Überstunden pro Monat abgegolten", sagt Arbeitsrechtler Bauer. Die Faustregel lautet: Es muss für den Arbeitnehmer erkennbar sein, wie viel er im Höchstfall laut Arbeitsvertrag zu arbeiten hat.
dpa-tmn / t-online.de/business
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