29.09.2011, 14:01 Uhr | AFP, t-online.de
Doppelte Miete wegen eines berufsbedingten Umzugs: Dafür gibt's Geld vom Fiskus zurück (Quelle: imago)
Wer aus beruflichen Gründen umzieht, muss oft mehrere Monate eine doppelte Miete zahlen. Diese Zusatzmiete kann in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil entschieden (Az.: VI R 2/11).
Als Werbungskosten sind solche Zusatzmieten demnach in voller Höhe abziehbar. In dem Fall hatte ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz gewechselt und war deshalb in eine andere Stadt gezogen. Seine Familie zog zwei Monate später nach.
In seiner Einkommensteuererklärung machte der Mann den Abzug des gesamten Mietaufwandes für die neue Wohnung für die zwei Monate geltend, die seine Familie noch am alten Ort gewohnt hatte. Das Finanzamt erkannte die zusätzlichen Monatsmieten aber nur teilweise an, genauer: für 60 der insgesamt 165 Quadratmeter großen neuen Wohnung.
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Das Amt begründete dies mit einer "doppelten Haushaltsführung". Der Arbeitnehmer klagte vor dem Finanzgericht Nürnberg auf Berücksichtigung der gesamten Mietausgaben. Die Richter wiesen seine Klage jedoch ab (Az.: 6 K 428/10) und übernahmen die Argumentation des Finanzamts: Der Mann habe bis zum Nachzug seiner Familie einen doppelten Haushalt geführt.
Daher sei der Abzug der Mietkosten auf das für eine Person Notwendige begrenzt - und damit auf eine 60 Quadratmeter große Wohnung zu einem ortsüblichen durchschnittlichen Mietzins. Dass der Arbeitnehmer wegen des geplanten Nachzugs seiner Familie sofort eine größere Wohnung gemietet habe, sei unerheblich.
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Der BFH kippte die Entscheidung des Nürnberger Gerichts, da dieses bei den geltend gemachten Mietzahlungen den Aspekt der Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nicht berücksichtigt habe. Werbungskosten sind demnach Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen beruflich veranlasste Umzugskosten, zu denen auch umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen gehören können.
Eine Berücksichtigung als Werbungskosten setzt dem BFH zufolge voraus, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, also private Gründe eine allenfalls untergeordnete Rolle spielen. Davon sei auszugehen, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Arbeitsplatzwechsels seine bisherige Dienstwohnung räumen und deshalb mit seiner Familie umziehen muss.
Die gleiche Regelung gelte, wenn der Arbeitnehmer umzieht, weil sich dadurch die Zeitspanne für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringert. Nach diesen Grundsätzen seien der Umzug im aktuellen Fall sowie die umzugsbedingten Mietausgaben beruflich veranlasst.
Wie der BFH befand, ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen zeitlich auf die Umzugsphase beschränkt. Diese beginne mit der Kündigung der bisherigen Familienwohnung und ende mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Demnach können Mietaufwendungen für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag der Familie und für die neue Wohnung bis zum Umzugstag abgezogen werden.
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Quelle: t-online.de , AFP
steuerzahler schrieb:
am 29. September 2011 um 12:29:33
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finanzamt
auch bei den ämter wissen nicht alle alles und das kuriose: jeder sachbearbeiter hat eine eigene aufassung von begrifflichkeiten
und lässt diese steuermindernd zu oder nicht. es kann also durchaus passieren mal zahlt im diesem jahr eine bestimmte steuer und im nächsten jahr nicht, weil der beamte wechselt. das dürfte es schon allein nicht geben.
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Meckerer schrieb:
am 28. September 2011 um 14:04:41
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Werbungskosten
Na da hat der BFH aber dem Herrn Oberbeamten in Nürnberg eine Selbstverständlichkeit in sein Stammbuch geschrieben. Traurig
nur das wegen so einer Selbstverständlichkeit bis zum BFH geklagt werden muß, was bekanntlich Jahre dauert. Aber den Herrn Oberbeamten juckt das nicht da er ja vom Staat alimentiert wird unds ich nicht um eine neue Arbeitsstelle bemühen muß. Aber das sollte man doch ändern können.
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