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Urlaubsvergütung bei Krankheit: BAG kippt alte Regelung

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BAG kippt alte Regelung

26.03.2009, 09:04 Uhr | AFP / t-online.de/business

Wer Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, verliert nicht den Anspruch auf einen Ausgleich. (Foto: Imago)

Wer Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen kann, verliert nicht den Anspruch auf einen Ausgleich. (Foto: Imago)

Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren gesetzlichen Urlaub künftig über Jahre ansparen oder ihn sich gegebenenfalls auszahlen lassen. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Damit setzten die Richter eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Januar um und gaben ihre bislang gegenteilige Rechtsprechung auf.

Frau klagt Vergütung ein

Mit ihrem Urteil gaben die Bundesarbeitsrichter im Gegensatz zu der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07) der Klage einer Erzieherin aus Nordrhein-Westfalen statt (Az: 9 AZR 983/07). Die Frau hatte eine Abgeltung gesetzlicher Urlaubsansprüche aus den Jahren 2005 und 2006 verlangt. Sie war von August 2005 bis 31. Januar 2007 für den beklagten Arbeitgeber tätig gewesen. Im Juni 2006 hatte die Erzieherin einen Schlaganfall erlitten und war über das Ende ihres Arbeitsverhältnisses hinaus durchgehend krankgeschrieben.

Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt nicht mehr

"Wir begrüßen, dass dieser Anspruch nun nicht mehr verloren geht", erklärte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) zu dem Urteil. Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, war nach bisheriger Rechtsprechung meist zum 1. April des Folgejahres verfallen. Im Januar verwarf der EuGH dies als unvereinbar mit europäischem Recht. Die neue BAG-Entscheidung komme von daher nicht überraschend, sagte DGB-Sprecherin Marion Knappe auf Anfrage.

Gesetzlicher Mindesturlaub geschützt

Laut BAG können kranke Arbeitnehmer den Urlaub mehrerer Jahre ansammeln und dann später nehmen. Werden sie entlassen, besteht Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Geschützt ist der Entscheidung zufolge allerdings nur der gesetzliche Mindesturlaub von jährlich 24 Werktagen. Ein längerer tariflicher oder vertraglicher Urlaubsanspruch kann daher weiter verfallen.

Anspruch rückwirkend bis Anfang 2006

Den gesetzlichen Urlaub können kranke Arbeitnehmer rückwirkend bis in der Regel Anfang 2006 geltend machen. Konkret entschied das BAG, dass Ansprüche geschützt sind, die am 2. August 2006 noch nicht verfallen waren. An diesem Tag hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Streitfrage dem EuGH vorgelegt; Arbeitgeber könnten sich daher nicht mehr auf Vertrauensschutz berufen, urteilte das BAG.

Urteil stützt sich auf Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs

"Ansprüche auf Abgeltung gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist", begründeten die Richter ihr Urteil. Sie stützten sich dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Januar 2009, die der bisherigen Regelung in Deutschland entgegenstehe. Nationale Rechtsvorschriften dürften dem in Europa geltenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht aufheben (9 AZR 983/07).


Quelle: T-Online

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