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Urteil: Arbeitsvertrag gilt auch mündlich

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Urteil: Arbeitsvertrag gilt auch mündlich

23.12.2011, 20:18 Uhr | dapd

Voll gültig: Arbeitsvertrag per Handschlag (Quelle: imago)

Voll gültig: Arbeitsvertrag per Handschlag (Quelle: imago)

Es ist ein wichtiges Urteil für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer: Ein Arbeitsvertrag, der mündlich geschlossen wurde, hat rechtlich den gleichen Stellenwert wie ein schriftliches Dokument. Darauf hat das Sozialgericht Heilbronn hingewiesen (Az.: S 7 AL 4100/08). Hintergrund ist der Fall eines Mannes, dem sein Arbeitgeber nach einer mündlichen Einstellung im schriftlichen Vertrag Mehrarbeit wie Überstunden, Nacht- oder Wochenendarbeit abverlangt hatte. Als der Mann sich weigerte zu unterschreiben, wurde ihm gekündigt.

Als er sich daraufhin arbeitslos meldete, verhängte die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Der Mann hätte erkennen müssen, dass er ohne die Unterschrift seine Arbeit verliere, argumentierte die Behörde.

Gericht verweist auf die Vertragsfreiheit

Das Sozialgericht gab dagegen dem Kläger recht. Er sei gegenüber seinem Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dies sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.

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Arbeitgeber kann nicht "vorsorglich" kündigen

Zu Unrecht habe die Agentur für Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer Kündigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst abzuwarten, sondern könne "vorsorglich" kündigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden. Darüber hinaus sei der Kläger von seinem Arbeitgeber vor der Kündigung auch nicht abgemahnt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Quelle: dapd , t-online.de

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Kommentare (8)

zum Forum

Thema: "Urteil: Arbeitsvertrag gilt auch mündlich"

ackerpower schrieb: am 5. Dezember 2011 um 21:43:16
(66) (45) Trotzdem schriftlich notwendig
Allerdings gibt es auch ein"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden
wesentlichen Bedingungen"-kurz NachwG,gültig für alle Arbeitnehmer,die länger als1Monat beschäftigt werden.Darin sind bis spätestens einen Monat nach Beschäftigungsbeginn alle relevanten Daten des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben.Also nur mündlich reicht nicht... Kündigung(1-seitige,empfangsbedürtige Willenserklärung)muss schriftlich sein gemäß§623BGB.
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bla bla bla schrieb: am 5. Dezember 2011 um 21:33:59
(41) (69) das
ist wirklich überhaupt nichts neues, das weis ja wohl fast jeder!

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rs schrieb: am 5. Dezember 2011 um 21:30:51
(197) (10) Urteil: Arbeitsvertrag gilt auch mündlich
ist mal wieder ein Typischer Fall für überforderte Mitarbeiter der Arbeitsargentur. Erstmal die
Macht aufüben und eine Sperre verhängen. Diese Methode gibt den Grundstein, dass sich viele vom Arbeitgeber zu stark ausnutzen lassen, da man eine Sperre befürchtet. Damit wird nur noch mehr die Rechte der Arbeitnehmer und somit auch die Lohnforderungen der Kleinverdiener unterdrückt. Aber die Mitarbeiter der Arbeitsargentur sind ja hochgeschulte Fachleute( leider ohne Praxiserfahrung des Marktes)
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