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Urteil: Keine irreführende Werbung mit durchgestrichenen Preisen

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Urteil: Keine irreführende Werbung mit durchgestrichenen Preisen

18.03.2011, 17:35 Uhr | dapd

Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen Preisen (Foto: imago)

Urteil zu Werbung mit durchgestrichenen Preisen (Foto: imago) (Quelle: imago)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat irreführender Werbung mit durchgestrichenen Preisen einen Riegel vorgeschoben. Konkret untersagte der BGH Werbung mit niedrigen Einführungspreisen, denen deutlich höhere durchgestrichene Preise ohne nähere Angaben gegenübergestellt werden. Zulässig sei eine solche Werbung nur, wenn klar werde, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt würden. Das Urteil betrifft Preismissbrauch im Teppichhandel, geht aber weit über diese Branche hinaus (AZ: I ZR 81/09 - Urteil vom 17. März 2011).

Rabatt von bis zu 75 Prozent

Im vorliegenden Fall aus dem Raum Freiburg war die Klage eines Konkurrenten gegen einen Teppichhändler erfolgreich. Dieser hatte in einem der "Badischen Zeitung" beigefügten Prospekt für seine Teppichkollektion "Original Kanchipur" mit Einführungspreisen geworben, denen er weit höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Zum Beispiel: 395 Euro gegenüber durchgestrichenen 1250 Euro. Die Kollektion dieser handgeknüpften Orientteppiche sei eine "Weltneuheit", zu deren Markteinführung er als Hersteller hohe Rabatte von bis zu 75 Prozent geben könne.

BGH sieht Irreführung

Der BGH sah wie die Vorinstanzen in dieser Werbung eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis bezieht.

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"Zeitliche Begrenzung" bei Einführungsangeboten notwendig

Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Bei solchen Einführungsangeboten sei eine "zeitliche Begrenzung" notwendig. Die rechtliche Situation sei damit anders als beim Räumungsverkauf.



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Quelle: dapd

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Kommentare (2)

zum Forum

Thema: "Urteil: Keine irreführende Werbung mit durchgestrichenen Preisen"

Jan schrieb: am 18. März 2011 um 19:14:33
(0) (0) ach hört doch auf
Der Einzelhandel "pellt sich ein Ei" auf solche "Urteile"! JEDEN Tag gibt es ÜBERALL Lockvogelangebote!Und die sind mit
unter noch nicht mal in kleinsten Vorräten im Geschäft! Und wenn interessiert´s? Wer macht was dagegen? Also hört auf!
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Günter schrieb: am 18. März 2011 um 18:41:11
(0) (0) Durchgestrichene Preise
Das Urteil ist deshalb verbraucherfreundlich, weil es geeignet erscheint, den Handel - gemeint sind die großen
Ketten - daran zu hindern, den potentenziellen Käufer zu täuschen, wie es immer wieder, z.B. Media Markt, Saturn u.a., an der Tageordnung ist. Der ehrbare Kaufmann bleibt von der Entscheidung unberührt. Bin gespannt, wie Verstöße gegen die BGH-Entscheidung sanktioniert werden. Wenn es sich so verhält wie bei der Verwendung von falschenTestergebnissen, bleibt leider alles wie es ist.
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