12.08.2010, 11:36 Uhr | cs mit dpa, apn und AFP
Bundesverfassungsgericht: Untreuen Managern muss künftig der durch sie verursachte Schaden nachgewiesen werden (Foto: imago)
Werden Manager in Deutschland kriminell, dann veruntreuen sie in der Regel Gelder ihrer Firma. Generell sollte gegen solche Vergehen hart vorgegangen werden, wie das Bundesverfassungsgericht nun entschied. Allerdings hoben die Verfassungshüter die Hürden für strafrechtliche Verurteilung an. Die Richter forderten, dass für eine Verurteilung wegen Untreue der jeweils entstandene Schaden zuvor konkret bestimmt werden muss(Az. 2 BvR 2559/08 u.a.). Damit wird es für die Justiz in Deutschland künftig schwerer, Manager wegen Untreue zu belangen.
Das Bundesverfassungsgericht gab mit seinem Urteil den Verfassungsbeschwerden mehrerer Manager damit nur teilweise Recht, die in unterschiedlichen Verfahren verurteilt worden waren. Die entsprechende Regelung des Strafgesetzbuchs sei zwar grundsätzlich verfassungsgemäß, müsse jedoch zum Teil zurückhaltender angewendet werden, entschied das Gericht. Nach der Untreue-Vorschrift können Täter bestraft werden, die eine Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens haben und diese verletzt haben. Dabei sind die Details der äußerst komplizierten Regelung seit langem umstritten. Die Richter stellten fest, dass der Untreuetatbestand im Gesetz zwar sehr weit gefasst und "unscharf" formuliert sei. Er sei allerdings von den Gerichten in langjähriger Praxis konkretisierend ausgelegt.
Die Richter nahmen die Beschwerden damit zum Anlass für eine Grundsatzentscheidung zur Straftat der Untreue. Die Angeklagten hatten geltend gemacht, der Paragraf sei unklar, so dass die Grenzen der Strafbarkeit nicht mehr erkennbar seien. Deshalb sei ihre Verurteilung wegen Untreue verfassungswidrig. Nach der Entscheidung müssen die Gerichte den Schaden feststellen, der für das Unternehmen eintrat.
Teilweise Erfolg hatte die Klage von fünf Managern der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG. Damit muss der Prozess gegen den früheren Berliner CDU-Fraktionsvorsitzenden Klaus-Rüdiger Landowsky wegen Untreue noch einmal aufgerollt werden. Die Richter hoben die Bewährungsstrafe am Mittwoch auf, weil das Landgericht Berlin keine ausreichenden Feststellungen zum Schaden des Immobilienfinanzierers Berlin Hyp getroffen habe. Es sei nicht in ausreichend gesicherter Weise festgestellt worden, dass der Bank tatsächlich ein Schaden entstanden sei, erläuterten die Bundesrichter. Deshalb verstoße die Verurteilung gegen das im Grundgesetz festgelegte Gebot der Bestimmtheit von Strafgesetzen.
Landowsky und vier Mitangeklagte hatten als Vorstandsmitglieder der Berliner Hyp Millionenkredite für ein Immobilienunternehmen bewilligt, das Plattenbauten kaufte. Das Landgericht Berlin verhängte deshalb am 27. März 2007 Bewährungsstrafen, die der BGH später bestätigte. Die Gerichte stellten fest, dass der Bankenvorstand pflichtwidrig die Bonitätsprüfung unterließ, bevor der Millionenkredit bewilligt wurde. Eine Pflichtwidrigkeit genügt nach der Karlsruher Entscheidung vom Mittwoch jedoch nicht, vielmehr müsse der Schaden ermittelt werden. Dazu wurde der Fall jetzt an das Landgericht zurückverwiesen. In einem neuen Verfahren muss jetzt der konkreten Schaden ermittelt werden, der womöglich bei einer riskanten Kreditvergabe über rund zehn Millionen Euro entstanden war. (Aktenzeichen: BVerfG 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09)
Dagegen scheiterte die Verfassungsbeschwerden mehrerer Manager, darunter auch der des früheren Siemens-Finanzvorstands Andreas. K., der wegen des Führens schwarzer Kassen für Bestechung verurteilt worden war. Der Manager wurde 2008 deshalb rechtskräftig wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde verworfen. Auch die Verfassungsbeschwerde des Vorstands einer Betriebskrankenkasse wurde verworfen.
Quelle: AFP , dapd , t-online.de , dpa
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