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Urteil: Vergütung unter Mindestlohn kann Straftat sein

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Urteil: Vergütung unter Mindestlohn kann Straftat sein

10.05.2011, 09:52 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business, sia

Reinigungskräfte unter Mindestlohn zu bezahlen, ist verboten. (Foto: imago)

Reinigungskräfte unter Mindestlohn zu bezahlen, ist verboten. (Foto: imago)

"Geiz ist geil" - diesen bekannten Werbeslogan sollten sich Arbeitgeber nicht auf die Fahne schreiben. Denn Chefs können sich strafbar machen, wenn sie Stundenlöhne deutlich unter dem Mindestlohn zahlen. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg (Az.: 2 Ss 141/10), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin hinweist. Wir erklären Ihnen, wo das Gesetz Grenzen setzt.

Nur 1,79 Euro Stundenlohn für Reinigungskräfte

Die Naumburger Richter hatten über den Fall eines Pächters von Toilettenanlagen an Autobahnen und Autohöfen zu urteilen, der Frauen als Reinigungskräfte auf Minijob-Basis beschäftigte. Sie arbeiteten jeweils 14 Tage lang täglich zwölf Stunden. Dafür erhielten sie zwischen 60 und 170 Euro monatlich plus freie Kost und Logis.

Der Arbeitgeber kassierte außerdem die Trinkgelder der Putzfrauen. Umgerechnet erhielten die Frauen damit Stundenlöhne von maximal 1,79 Euro und minimal unter einem Euro. Der gesetzliche Mindestlohn betrug in dem Zeitraum mindestens 7,68 Euro. Der Pächter zahlte außerdem keine dem Mindestlohn entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung.

Zu Geldstrafe verurteilt

Damit habe er Arbeitsentgelt vorenthalten und veruntreut, befanden die Richter. Den Sozialkassen sei ein Schaden von insgesamt rund 69.000 Euro entstanden. Das Gericht betonte, Stundenlöhne unter einem Euro seien offensichtlich unangemessen und sittenwidrig. Es verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je zehn Euro.

BAG hat Richtlinien vorgegeben

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im April 2009 Richtlinien zu verbotenen Dumpinglöhnen vorgegeben. Danach sind Löhne sittenwidrig, wenn diese nicht zwei Drittel des in der betreffenden Branche gezahlten Tariflohnes oder des ortsüblichen Lohnes erreichen. Zudem verwies das Gericht auf eine "subjektive Seite" der Sittenwidrigkeit, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe.

Wann Nachzahlungen drohen

Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern für deren Arbeit ein angemessenes Entgelt zu zahlen. Für Chefs, die glauben, ihren Angestellten entlohnen zu können, wie es ihnen passt, kann das unter Umständen teuer werden. Auf der sicheren Seite sind Unternehmer mit Gehältern, die nicht mehr als ein Drittel unter dem Tariflohn und den Löhnen liegen, die in der jeweiligen Region und Branche gezahlt werden.

Darunter wird es kritisch, denn viele Arbeitsrichter sehen eine noch geringere Vergütung als "sittenwidrig" an. Wer seinen Angestellten gar nur die Hälfte der Vergütung zahlt, die im Wirtschaftsgebiet für vergleichbare Arbeit üblich ist, überschreitet die Grenze zum Lohnwucher. Und riskiert, zu Nachzahlungen verurteilt zu werden.

Zwei-Drittel-Grenze

Die Arbeitsgerichte orientieren sich in vielen Fällen an der Zwei-Drittel-Grenze, so Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Steinkühler. Generell wird eine Gehaltsvereinbarung gemäß § 138 Abs. 2 BGB bei einem "auffälligen Missverhältnissen" zwischen Arbeitsleistung und Vergütung unwirksam, so die Expertin. Maßstab sei immer der Tariflohn des jeweiligen Wirtschaftszweigs. Berücksichtigt werden aber auch das allgemeine Lohnniveau des Wirtschaftsgebiets sowie die Umstände des Einzelfalls.


Quelle: dpa-tmn

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