02.11.2011, 13:14 Uhr | t-online.de
Das Gesetz gibt vor, wie groß eine Parkscheibe zu sein hat (Quelle: imago)
Wer zum Nachweis seiner Parkdauer eine zu kleine Parkscheibe auf das Armaturenbrett legt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes (OLG) müssen Autofahrer in dem Fall damit rechnen, ein Ticket zu kassieren (Az.: 2 Z 53 Ss-OWi 495/10 238/10). Auf die Entscheidung des OLG weist die D.A.S. Rechtschutzversicherung hin.
Was viele Autofahrer nicht wissen: Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung Gestaltung und Größe einer Parkscheibe ausdrücklich festgelegt. Danach muss eine blaue Standard-Parkscheibe die Maße von genau 110 Millimeter x 150 Millimeter haben. Andere Nachweise über die Parkdauer sind demnach nicht zugelassen.
Wer also glaubt, beispielsweise mit einer orangefarbenen Parkscheibe aus dem letzten Marokko-Urlaub oder einer Version mit anderen Abmessungen durchzukommen, weil diese ja eigentlich die gleiche Botschaft übermitteln wie das Standard-Exemplar, riskiert ein Ticket hinter dem Scheibenwischer.
Das OLG verhandelte den Fall eines PKW-Fahrers, der in der Stadt Forst sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt hatte, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Der Mann hatte auch eine Parkscheibe benutzt – allerdings eine kleine Version, die nur 40 Millimeter x 60 Millimeter groß war.
Daraufhin wurde ihm ein Bußgeld in Höhe von fünf Euro auferlegt. Dagegen wehrte sich der Autofahrer. Das OLG Brandenburg gab jedoch der Behörde recht. Die Richter betonten, Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorgabe für eine Parkscheibe entspreche es, dass diese eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Das ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung einer um ein Vielfaches kleineren Parkscheibe nicht gerecht.
Quelle: t-online.de
Susi85 schrieb:
am 15. November 2011 um 17:51:04
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Größe festgelegt, aber nicht der Ort
Das ist schön, dass man sich immer wieder über die Größe streitet. Aber der Ort, an dem die
Scheibe liegen muss, ist nicht genau bestimmt (sinnmäßig habe ich im Kopf, "gut sichtbar im Fahrzeuginneren" dementsprechend egal ob hinter der Wind- oder Heckscheibe) Bitte um Korrektur, wenn ich da was falsch verstanden habe.
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Willi schrieb:
am 9. November 2011 um 09:53:59
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Richtig so
Ich bin auch gegen Mikro-Parkscheiben, da ich kurzsichtig bin. Aber i.Z.m. einer älter werdenden Bevölkerung ist es vielleicht
gut noch größere Parkscheiben zuzulassen. Fast blind fahren die Leute sogar noch Auto, aber die Parkscheibe sollte man schon noch erkennen können.
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ruedazel schrieb:
am 2. November 2011 um 21:50:44
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Parkscheibe
wieso gibt es in Italien nur diese kleinen Parkscheiben??
ich denk wir sind ein Europa. Also wird ein Italiener mit ener in
Italien erlaubten Parkscheibe bei uns in Deutschland zur Kasse gebeten!
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