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Beim Abwerben von Kollegen droht fristlose Kündigung

05.01.2009, 15:00 Uhr

Angestellten droht die fristlose Kündigung, wenn sie sich selbstständig machen wollen und dabei versuchen, Kollegen für ihre künftige Firma abzuwerben.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 2 AZR 190/07), auf das die in Hamburg erscheinende Zeitschrift "impulse" hinweist (Ausgabe 1/2009). Demnach sei eine Kündigung in solchen Fällen berechtigt, wenn ein Gespräch sich als Verstoß gegen ein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot werten lässt.

Die Abgrenzung zwischen erlaubter Vorbereitung einer späteren Selbstständigkeit und unerlaubter Konkurrenz ist dem Gericht zufolge aber fließend. Auch müsse berücksichtigt werden, ob es keine milderen Mittel gibt, um den Betroffenen künftig von Abwerbeversuchen abzuhalten. So müsse sich der Chef unter Umständen zunächst mit einer Abmahnung begnügen.

Stand: 31. Dezember 2008


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