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Arbeitsbescheinigung gilt nicht als Kündigung

05.01.2009, 14:54 Uhr

Eine Entlassung ist unwirksam, wenn sie nur der Agentur für Arbeit mitgeteilt wird, ohne dass der betroffene Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben erhält. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel (Az.: 2 Sa 74/08) entschieden.

Demnach reicht es nicht aus, wenn ein Unternehmen lediglich eine sogenannte Arbeitsbescheinigung an die Agentur für Arbeit schickt und darin über die Kündigung eines Angestellten informiert. Dieses Formular ist kein wirksames Kündigungsschreiben. Im konkreten Fall hatte sich ein Kellner mit seinem Chef zerstritten und wurde danach nicht mehr im Betrieb eingesetzt. Der Arbeitgeber ließ daraufhin seinen Steuerberater eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit ausstellen. Darin teilte er mit, dass der Kellner von ihm gekündigt worden sei.

Das reichte aber nicht, um den Kellner zu entlassen, entschieden die Richter. Die Arbeitsbescheinigung stelle keine wirksame Kündigung dar. Auch mündliche Äußerungen des Arbeitgebers während des Streits mit dem Kellner seien unerheblich: Eine Kündigung müsse immer schriftlich erfolgen. Dem Kellner stehe daher auch für die Zeit nach dem Streit mit seinem Chef Lohn zu. Dagegen spreche auch nicht, dass er danach nicht mehr gearbeitet hatte - sein Chef habe es nämlich versäumt, ihm seine Arbeit zuzuweisen.

Stand: 5. Januar 2009


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