06.06.2011, 09:47 Uhr | dpa-tmn, AFP,
Vermieter können ihren Mietern fristlos kündigen und sie mit Räumungsklagen überziehen, wenn Mieten trotz Mahnungen andauernd zu spät bezahlt werden. Die fristlose Kündigung ist auch dann zulässig, wenn der Mieter irrtümlich von einem späteren Zahlungstermin ausging, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil (AZ: VIII ZR 91/10). (Worauf Sie beim Vermieten einer Wohnung achten sollten)
Im aktuellen Fall hatte der Mieter eines Einfamilienhauses die Miete über viele Monate immer erst zur Monatsmitte bezahlt, obwohl sie laut Mietvertrag jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig war. Auch auf zwei Abmahnungen des Hausbesitzers hatte der Mieter nicht reagiert. Der Hausbesitzer hatte daraufhin seinem Mieter fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben. Mit Recht, entschied nun der BGH, und hob damit ein gegenteiliges Urteil der Vorinstanz auf.
"Mieter müssen sich an die im Mietvertrag vereinbarte Zahlungsweise halten", sagt auch Hermann-Josef Wüstefeld vom Deutschen Mieterbund. Geraten Mieter mit zwei Monatsmieten in Rückstand, dürfen Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen. "Allerdings können Mieter eine solche Kündigung auch wieder unwirksam machen", sagte Wüstefeld. Dafür müsse der ausstehende Betrag auf einmal nachgezahlt werden. Danach müssten sich Mieter allerdings zwei Jahre lang vertragstreu verhalten, bevor sie diese Möglichkeit wieder nutzen können.
Mieter sollten daher einen Dauerauftrag für die Mietzahlung einrichten. Auch könne man dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilen. Dann könnten unberechtigte Beträge im Zweifel zurückgeholt werden, etwa wenn im Verlauf des Monats ein Mangel auftrete, der eine Mietminderung rechtfertige. Zudem müsse in diesem Fall auch der Vermieter darauf achten, dass der richtige Betrag abgebucht werde. Das könne etwa bei Staffelmieten sinnvoll sein.
Ärger können sich Mieter auch einhandeln, falls auf ihrem Konto gerade nicht genug Geld ist, wenn die Miete fällig wird. Denn kann eine Überweisung, ein Dauerauftrag oder eine Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht ausgeführt werden, geht das zulasten des Mieters. Und zwar auch, wenn er schuldlos zahlungsunfähig geworden ist, etwa weil er etwa arbeitslos geworden ist. In diesem Fall sollte man sich an seinen Vermieter wenden und um Stundung der Miete bitten. Möglicherweise könne auch das Sozialamt helfen.
Weitere Tipps rund ums Mietrecht im Mietrechtslexikon
Quelle: AFP , dpa-tmn , t-online.de
Harry 53 schrieb:
am 2. Juni 2011 um 15:47:38
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pünktlicher Mietzins
Es wird mir eine Leistung/Vertrag angeboten und die dafür entstehende Verpflichtung (Mietzins) muß auch beglichen
werden - pünktlich versteht sich von allein.Vermieter hin oder her,er hat ein recht auf seine Forderungen.
Wenn aber z.b. ich in meinen Wohnräumen mit Absprache des Vermieters einige Verbesserungen dürchführe in dem ich den gemieteten Wohnraum auf selbstkosten ausbaue oder modernisiere,kann der Vermieter auf einmal wegen Wertsteigerung den Mietzins erhöhen - und das ist nicht richtig
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Vermieter schrieb:
am 2. Juni 2011 um 14:13:28
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Mieter
Bei den Kommentaren stelle ich immer wieder fest, dass der Mieter wie ein
Eigentümer ohne Verantwortung behandelt werden will. Der
Vermieter soll für
Ruhe sorgen, am Wochenende den seit langem tropfenden Wasserhahn gleich reparieren, die Handwerker sollen kommen wenn es dem Mieter paßt, usw. Warum baut oder kauft ihr euere Wohnungen nicht selbst? Mit der Miete
und ein paar Euro mehr könnt ihr die Wohnung abzahlen.
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PS schrieb:
am 2. Juni 2011 um 13:59:42
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@günter ohne h
Ich möchte SIE mal sehen wenn der Lohn bzw. das Geld vom Amt mal am Monatsanfang u.mal am Monatsende kommt,ganz nach Lust
u.Laune!! Sie gehören wohl auch zu denen die fest an dem Vorurteil kleben: wer Vermieter ist, der ist reich, hat Geld u.könnte die Wohnung auch umsonst zur Verfügung stellen??!!!! Viele Vermieter LEBEN von den Mieteinnahmen!! U.müssen Ihre Rechnungen auch pünktlich bezahlen!! Aber für so etwas sind Menschen wie Sie einfach blind!!!!
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