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Grundsatzurteil zum Vermögensausgleich bei Trennung
25.08.2008, 18:10 Uhr | bab
BGH vereinfacht Vermögensausgleich bei Trennungen (Foto: Archiv)Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weit reichenden Grundsatzurteil die Rechtsposition von Partnern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften gestärkt. Wurde in der Beziehung etwa gemeinsam ein Eigenheim gebaut, das nur auf einen der beiden Partner eingetragen ist, hat der andere nach einer Trennung nun erstmals Anspruch auf Verrechnung seiner eingebrachten Leistungen (AZ: XII ZR 179/05).
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Weitreichende Folgen
Das Urteil gilt auch für andere Formen des Zusammenlebens und Wirtschaftens wie etwa unter verwitweten Geschwistern, Verwandten oder Freunden. Auf einen sexuellen Bezug komme es nicht an, heißt es in der Entscheidung. Im aktuellen Fall hatte ein nichtverheiratetes Paar gemeinsam ein Haus gebaut, als deren Besitzerin die damalige Partnerin eingetragen war.
Wenn das Haus zum Streitfall wird
Nach der Trennung forderte der Kläger von der Frau rund 83.000 Euro an finanziellen Leistungen und weitere 10.000 Euro für rund 1000 erbrachte Arbeitsstunden beim Hausbau. Er habe für den Hausbau auf Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, weil seine Partnerin ihm ein lebenslanges Wohnrecht versprochen habe.
Ausgleich für Arbeitsleistungen
Der Mann, der in den Vorinstanzen noch gescheitert war, hat nun gute Chancen, doch noch an sein Geld zu kommen. Laut BGH müssen nach einer Trennung all jene Leistungen ausgeglichen werden, die über den Aufwand für das tägliche Zusammenleben hinausgehen. Dazu zählen auch "Arbeitsleistungen", weil sie wirtschaftlich betrachtet einer Übertragung von Vermögen gleich stehen, heißt es im Urteil.
Bisherige Rechtssprechung korrigiert
Mit dem Spruch korrigieren die Richter ihre bisherige Rechtsprechung. Bisher gingen Betroffene bei solch einer Trennung leer aus. Es galt: Was ein Partner in die nichteheliche Lebensgemeinschaft investiert, kann er hinterher grundsätzlich nicht zurückfordern. Beim gemeinsamen Kauf eines Hauses, das beiden gehören sollte, war zwar ein Ausgleich möglich. Allerdings wurde auch hier ein "Rechtsbindungswille" vorausgesetzt
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Quelle: dpa
, t-online.de
, AFP