13.10.2009, 14:25 Uhr | AP
Wenn die Police einer Lebensversicherung in falsche Hände gerät, kann das schlimmstenfalls zum Verlust des gesamten angesparten Kapitals führen. Lebensversicherungen dürfen bei Vorlage der Police auch an Dritte ausgezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Dem Urteil zufolge hatte eine Versicherung zwei Lebensversicherungen zu Recht an einen Makler ausgezahlt, nachdem dieser die Versicherungsscheine vorlegt hatte. Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin. Der Versicherte erfuhr von der Auszahlung seiner Versicherungen an dem Makler erst nach vier Jahren, als er selbst die Auszahlung beantragte. Er hatte dem Makler die Policen im Zuge einer Beratung ausgehändigt. Dieser riet, die Versicherungen beitragsfrei stellen zu lassen, und ließ sich die Versicherungsscheine geben. Der in anderer Sache bereits wegen Betrugs verurteilte Makler schickte die Policen dann zusammen mit einem Kündigungsschreiben, auf dem die Unterschrift des Versicherten gefälscht war, an die Versicherung. Er bat den Wert der Versicherungen an eine Frau auszuzahlen, die er als Tochter des Versicherten ausgab.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hat der Versicherer mit der Annahme der Kündigung und der Auszahlung der Versicherung an die Frau seine Verpflichtungen aus den Lebensversicherungen ordnungsgemäß erfüllt. Für den Versicherer bestehe keine Anlass, an der Echtheit eines Kündigungsschreibens zu zweifeln, wenn mit der Kündigung ein Versicherungsschein vorgelegt werde, urteilte der BGH. Der Versicherte muss demnach selbst dafür sorgen, dass seine Lebensversicherungspolice nicht in die Hände Dritter gelangt.
Quelle: t-online.de , dapd
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