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Verspätet zur Arbeit: Winterchaos ist keine Entschuldigung, Abmahnung droht

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Winterchaos ist keine Entschuldigung

18.12.2009, 15:33 Uhr | dpa-tmn / t-online.de/business

Achtung, Unfallgefahr: Im Winter kann der Weg zur Arbeit rutschig werden.  (Foto: Imago)

Achtung, Unfallgefahr: Im Winter kann der Weg zur Arbeit rutschig werden. (Foto: Imago)

Das Auto streikt bei eisigen Temperaturen, auf spiegelglatten Straßen kommt man nur im Schneckentempo voran: Der Winter stellt viele Pendler vor Probleme. Das müssen Chefs aber nicht als Entschuldigung für verspätetes Erscheinen ihrer Mitarbeiter akzeptieren. Wir erklären, wann Arbeitgeber Nachzüglern den Lohn kürzen oder sie sogar abmahnen dürfen.

"Wegerisiko" liegt beim Mitarbeiter

"Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, er muss sich selbst darum kümmern, wie er rechtzeitig zur Arbeit kommt", sagt Rechtsanwalt Stefan Lunk aus Hamburg. Auch eingefrorene Weichen bei der Bahn taugten daher nicht als Ausrede für verspätetes Erscheinen im Job, erläutert Lunk, der der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin angehört.

Vorhersehbare schlechte Wetterverhältnisse sind keine Ausrede

Nachzüglern in Büro und Werkhalle können Chefs vor allem Ärger bereiten, wenn die schlechten Straßenverhältnisse vorhersehbar waren. "Der Arbeitgeber darf erwarten, dass seine Angestellten den Wetterbericht verfolgen und sich darauf einstellen", so Lunk.

Nachzüglern drohen Lohnkürzungen

Angestellte müssen bei winterlichen Vorhersagen also früher aufstehen und zur Arbeit losfahren. Anderenfalls darf der Chef laut Lunk bei zu spätem Erscheinen zum Dienst den Lohn für die fehlende Arbeitszeit kürzen oder die Zeit gegebenenfalls nach Absprache nacharbeiten lassen.

Abmahnungen sind möglich

Schlimmstenfalls ist in solchen Fällen sogar eine Abmahnung möglich. "Das kann aber höchstens diejenigen treffen, die im Winter regelmäßig zu spät erscheinen und dann stets mit derselben Ausrede ankommen, dass ihr Auto nicht angesprungen ist.", erläutert Lunk. Denn auch für Abmahnungen gelte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei einmaligen Verspätungen oder wenn Beschäftigte wegen eines unvorhersehbaren Schneesturms nicht rechtzeitig in den Betrieb kommen, reagiere kaum ein Arbeitgeber so hart.

Lässigkeit nicht immer angebracht

Da viele Chefs zurzeit krisenbedingt wenig Verständnis für Versäumnisse haben, sollten sich Langschläfer dagegen bewusst sein: Wer es öfter nicht rechtzeitig in die Firma schafft, riskiert unter Umständen den Job. Das Landesarbeitsgericht Köln hat zum Beispiel entschieden, dass Mitarbeiter, die wiederholt zu spät am Arbeitsplatz erscheinen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen (Urteil vom 20.10.2008, Az 5 Sa 746/08).

Kündigungsschutzklage abgewiesen

Pünktlichkeit gehöre zu den Hauptpflichten eines Arbeitnehmers, betonten die Richter. Sie wiesen eine Kündigungsschutzklage eines Mannes ab, der gefeuert wurde, weil er wiederholt mehrere Stunden verspätet zur Arbeit gekommen war. Der Gekündigte behauptet zwar, wegen der Einnahme eines Schmerzmittels weder den Wecker noch vereinbarte Weckanrufe gehört zu haben. Das Gericht befand jedoch, dass häufiges Verschlafen eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertige. Der Mann habe die Verspätungen selbst zu verantworten und sei vom Arbeitgeber deshalb bereits ausreichend ermahnt und abgemahnt worden.


dpa-tmn / t-online.de/business  

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