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Vorwurf der Bestechung: Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken

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Diese Geschenke können den Job kosten

28.10.2011, 11:14 Uhr | dpa-tmn / sia

Vorsicht bei Geschenken im Job! (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Vorsicht bei Geschenken im Job! (Quelle: Thinkstock by Getty-Images)

Nicht alle Geschenke in der Firma sollte man sorglos annehmen, auch zu Weihnachten nicht. Wer einen Schokoladen-Nikolaus annimmt, riskiert damit zwar nicht sofort den Job. Allerdings können auch schon kleine Präsente den Schenkenden und den Beschenkten in Schwierigkeiten bringen. Schlimmstenfalls drohen sogar Freiheitsstrafen wegen Bestechlichkeit. Wir zeigen, wie Sie auf der sicheren Seite bleiben.

Geschenke mit Hintergedanken

"Bestechung und Bestechlichkeit im Geschäftsverkehr sind nach Paragraf 299 StGB strafbar", sagt Christian Groß, Jurist beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) in Berlin. Wer ein Geschenk bekommt und dafür einen Kunden oder Geschäftspartner seines Arbeitgebers bevorzugt behandelt, riskiert also Konsequenzen. Bargeldgeschenke gehen natürlich gar nicht.

Wichtig ist auch immer der Anlass, aus dem ein Präsent überreicht wird. Eine Aufmerksamkeit zum Firmenjubiläum oder zu Weihnachten ist da nach Ansicht von Experten relativ unverdächtig. Geschenke, die ohne einen Anlass verteilt werden, können demnach aber schnell einen schalen Beigeschmack bekommen. Eine Rolle spielt dabei natürlich auch der Adressat: Viele Unternehmen haben unterschiedliche Regeln für die Führungsetage und die Mitarbeiter.

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Keine Bagatellgrenze

Bis zu welchem Wert Geschenke unbedenklich sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Verdächtig ist immer ein Präsent, das über das Übliche hinausgeht. "Das Übliche" ist zwar nicht eindeutig definiert, es gibt jedoch eine Orientierungshilfe. "Geschenke über 35 Euro sind steuerlich nicht als Betriebsausgaben absetzbar", erläutert Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden.

"Klare Kriterien lassen sich da nicht aufstellen. Wenn ein leitender Angestellter eine Flasche Sekt bekommt, ist das in aller Regel noch nicht strafbar", meint auch Groß. Der würde seine Aufträge so oder so vergeben und sich davon kaum beeinflussen lassen. Eine "Bagatellgrenze" gebe es allerdings offiziell nicht. Auch ein Geschenk für zehn Euro ist demnach nicht in jedem Fall unbedenklich.

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Und wenn der Geschäftspartner zu einer Veranstaltung einlädt? In dem Fall gilt die Regel "Das Berufliche muss die Veranstaltung dominieren", wenn der Eingeladene auf der sicheren Seite sein will. "Eine Musicalkarte für 100 Euro wäre schon ein beachtliches Geschenk. Da sollten die Alarmglocken klingeln", warnt Jurist Groß.

Landesarbeitsgericht bestätigt Kündigung

In dem Sinne bestätigte zum Beispiel das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz die Kündigung eines Personalleiters, der von einer Personalvermittlung eine Eintrittskarte für ein Bundesligaspiel im Wert von etwa 250 Euro erhalten hatte (Az.: 9 Sa 572/08). Dessen Arbeitgeber hatte den Mann wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gefeuert.

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Allein der Verdacht, eine Führungskraft vertrete nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers, sei nicht hinnehmbar, argumentierte die Mainzer Richter. Das sogenannte Schmiergeldverbot verlange nicht, dass der Mitarbeiter sich auch tatsächlich habe beeinflussen lassen.

Im Zweifelsfall Genehmigung einholen

Die entscheidende Frage lautet Groß zufolge: "Beeinflusst mich das in irgendeiner Weise, wenn ich das Geschenk annehme?" Wer das guten Gewissens verneinen kann, muss sich keine Vorwürfe machen. "Wenn ich zum Beispiel einen Taschenkalender annehme, wie sie gleich mehrfach ins Büro kommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass mein Verhalten davon abhängt", betont der Experte. Gerade in einer Grauzone, bei der sich der Arbeitnehmer nicht sicher ist, ob er das Geschenk annehmen darf, sollte er sich das genehmigen lassen. "Stimmt der Arbeitgeber zu, kann der Arbeitnehmer nicht mehr belangt werden. Dann ist er auf der sicheren Seite", rät Groß.

Und das ist im Zweifelsfall besser. "Im Fall von Bestechlichkeit droht einerseits die fristlose Kündigung, aber es kann andererseits auch strafrechtliche Folgen geben", meint Groß. Das Gesetz sehe Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wie hoch die Strafe ausfällt, hängt wesentlich davon ab, wie stark der Arbeitgeber geschädigt wurde. Strikter sind die Regeln für Beamte und andere Amtsträger. "Die Annahme eines Vorteils ist in diesem Fall grundsätzlich immer strafbar, wenn dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht", sagt Groß. Und der Schenker mache sich ebenfalls der strafbaren Vorteilsgewährung schuldig. Straffreiheit könne gewährt werden, wenn die Behördenleitung die Annahme des Geschenks genehmigt.

Unternehmen reagieren sensibler

Aber auch in der Privatwirtschaft wird beim Thema Bestechlichkeit genauer hingeguckt. "Fälle wie Siemens haben dazu beigetragen, dass Unternehmen insgesamt sensibler geworden sind", warnt der Fachmann. "Das Thema wird zunehmend aktuell." Immer häufiger regelten Unternehmen solche Fragen, beispielsweise in sogenannten Corporate Governance Codizes. Größere Betriebe hätten einen Compliance Officer, der auch darüber entscheide, welche Geschenke angenommen werden dürfen. Vereinbart werden kann zum Beispiel, dass grundsätzlich jedes Geschenk anzuzeigen ist - Transparenz schiebt Bestechlichkeit oft einen Riegel vor.


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Quelle: t-online.de , dpa-tmn

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Kommentare (81)

zum Forum

Thema: "Vorwurf der Bestechung: Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken"

ich schrieb: am 31. Oktober 2011 um 16:51:24
(4) (0) Bestechung
Ich habe nur eine Frage: Was machen den unsere Politiker bei diesen geht es nicht um eine Tafel Schokolade oder andere Kleinigkeiten.

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Berlin Tegel schrieb: am 31. Oktober 2011 um 08:21:12
(7) (0) Bestechung
Ich arbeite als Krankenpfleger,im Krankenhaus, einerseits sind die älteren Menschen dankbar und geben kleinigkeiten als
Anerkennung und dankeschön. Darüber hinaus gibt es Angehörige, die uns Geld zustecken wollen, mit dem hinweis, wir sollten uns "mehr" um ihren Angehörigen "bemühen". Meine Kollegen und ich, benühen uns um jeden Patienten gleich, um die gleich pflegerische und medezinische Versorgung zu geben. Daher verweigern wir um dies Bestechung. Lieber ein "Dankeschön
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Sinziger schrieb: am 31. Oktober 2011 um 07:50:35
(9) (0) Geschenke
Die klein karrierte Denkweise ist wieder mal typisch Deutsch. Postboten, Müllwerker dürfen noch nicht einmal eine Tafel
Schokolade annehemen. Ihr blöden Politiker, das ist nur ein kleines Danke von einfachen Menschen an einfache Menschen. Weil ihr aber auf einer anderen Ebene schwebt, könnt ihr das nicht verstehen. Ich wünsche mir mal einen Richter mit Rückgrad, der in so einem Fall zugunsten des Beschenkten entscheidet. Aus eigener Erfahrung weiß ich aber, das die auch nicht besser sind
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