30.01.2009, 16:24 Uhr | dpa/tmn / t-online.de/business
Achtung, Unfallgefahr: Im Winter kann der Weg zur Arbeit rutschig werden. (Foto: Imago)
Spiegelglatte Straßen, verschneite Gehwege: Im Winter wird der Arbeitsweg leicht zur Falle. Allerdings akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung lange nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als "Wegeunfall". Bevor sie zahlt, nimmt sie den Einzelfall akribisch unter die Lupe. Und erkennt Ansprüche nur an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Hat der Verunglückte aus privaten Gründen einen Umweg gemacht - etwa zum Einkaufen oder Tanken - entfallen die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es laut Ziegler mit witterungsbedingten Umwegen aus: "Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall.", erklärt der Experte.
Sehr wahrscheinlich anerkannt wird der Wegeunfall selbst dann, wenn der Arbeitnehmer verbots- oder gebotswidrig gehandelt hat. Das ist etwa der Fall, wenn er einem anderen Autofahrer die Vorfahrt genommen hat. Auch wer vor dem Haus im Schnee ausrutscht, den er an diesem Tag eigentlich selbst hätte räumen müssen, hat gute Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen. Doch es gibt Ausnahmen. "Stand der Arbeitnehmer am Steuer unter Alkoholeinfluss oder hat sich ein Wettrennen mit einem anderen Fahrer geliefert, dann erkennen wir das nicht an", erläuterte Eberhard Ziegler.
Hat ein Dritter den Unfall verschuldet - etwa der Nachbar, der vergessen hat, Schnee zu schippen - dann hat das für diesen laut Ziegler Folgen: Die Unfallversicherung übernehme zwar sämtliche Behandlungskosten für den Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Leistungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Möglicherweise zahle sie sogar eine Rente. "Sie wird aber versuchen, Regressansprüche beim Verursacher des Unfalls geltend zu machen", so Ziegler.
dpa/tmn / t-online.de/business
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