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Wegeunfälle: Wann die Versicherungen zahlen müssen

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Wann die Versicherungen zahlen müssen

30.01.2009, 16:24 Uhr | dpa/tmn / t-online.de/business

Achtung, Unfallgefahr: Im Winter kann der Weg zur Arbeit rutschig werden.  (Foto: Imago)

Achtung, Unfallgefahr: Im Winter kann der Weg zur Arbeit rutschig werden. (Foto: Imago)

Spiegelglatte Straßen, verschneite Gehwege: Im Winter wird der Arbeitsweg leicht zur Falle. Allerdings akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung lange nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als "Wegeunfall". Bevor sie zahlt, nimmt sie den Einzelfall akribisch unter die Lupe. Und erkennt Ansprüche nur an, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

170.000 Wegeunfälle im letzten Jahr

Allein im Jahr 2007 registrierte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in Berlin rund 170.000 Wegeunfälle. Ein Jahr zuvor bezifferte die DGUV-Dachorganisation ihre Zahl auf mehr als 191.000. Allerdings zählt dazu nicht jeder Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Rückweg nach Hause. "Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben", sagte Eberhard Ziegler von der DGUV in Berlin.

Versicherungsschutz nur auf dem direkten Weg

Hat der Verunglückte aus privaten Gründen einen Umweg gemacht - etwa zum Einkaufen oder Tanken - entfallen die Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es laut Ziegler mit witterungsbedingten Umwegen aus: "Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall.", erklärt der Experte.

Strenge Regelungen

Der Arbeitnehmer muss aber nicht unbedingt von zu Hause aus zur Arbeit starten. Er kann etwa auch von der Wohnung der Schwester oder des Freundes den Weg antreten. "Dann muss er sich dort mindestens zwei Stunden aufgehalten haben", sagt Ziegler. Außerdem dürfe dieser Weg nicht wesentlich länger sein darf als der von zu Hause aus. Dieselben Regelungen gelten für den Rückweg. Ansonsten werde die Sache in der Regel zum Fall für die Krankenkasse.

Keine Anspruch bei Unfall unter Alkoholeinfluss

Sehr wahrscheinlich anerkannt wird der Wegeunfall selbst dann, wenn der Arbeitnehmer verbots- oder gebotswidrig gehandelt hat. Das ist etwa der Fall, wenn er einem anderen Autofahrer die Vorfahrt genommen hat. Auch wer vor dem Haus im Schnee ausrutscht, den er an diesem Tag eigentlich selbst hätte räumen müssen, hat gute Chancen, seine Ansprüche durchzusetzen. Doch es gibt Ausnahmen. "Stand der Arbeitnehmer am Steuer unter Alkoholeinfluss oder hat sich ein Wettrennen mit einem anderen Fahrer geliefert, dann erkennen wir das nicht an", erläuterte Eberhard Ziegler.

Regressansprüche an Dritte

Hat ein Dritter den Unfall verschuldet - etwa der Nachbar, der vergessen hat, Schnee zu schippen - dann hat das für diesen laut Ziegler Folgen: Die Unfallversicherung übernehme zwar sämtliche Behandlungskosten für den Arbeitnehmer, gegebenenfalls auch Leistungen zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben. Möglicherweise zahle sie sogar eine Rente. "Sie wird aber versuchen, Regressansprüche beim Verursacher des Unfalls geltend zu machen", so Ziegler.


dpa/tmn / t-online.de/business  

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