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Wegeunfall: Wann zahlt die Unfallversicherung?

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Unfall auf dem Weg zum Job - was tun?

21.01.2011, 10:36 Uhr | Berit Waschatz, dpa / t-online.de/business

Nicht immer ist der Arbeitsweg ungefährlich. (Foto: imago)

Nicht immer ist der Arbeitsweg ungefährlich. (Foto: imago)

Stolpersteine auf dem Firmenparkplatz, spiegelglatte Gehwege, Auffahrunfälle im Stau: Der Weg zur Arbeit kann es vor allem im Winter in sich haben. Wer sich bei einem Wegeunfall verletzt, ist in der Regel über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Doch so einfach funktioniert das leider nicht immer. Wir erklären, welche Regeln Pechvögel beachten sollten, damit sie Geld bekommen.

Arbeitsweg: Unfälle sind meldepflichtig

Allein im Jahr 2009 gab es nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mehr als 178 000 meldepflichtige Wegeunfälle. Das waren gut ein Prozent mehr als im Vorjahr. Verunglücken Beschäftigte, Kindergartenkinder, Schüler oder Studenten auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeitsstelle, in die KiTa, Schule oder in die Universität, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Was deckt die Versicherung ab?

"Sie hat den Auftrag dafür zu sorgen, dass die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten soweit wie möglich wiederhergestellt wird", erklärt Elke Biesel, Pressereferentin der DGUV in Berlin. Das bedeutet, sie trägt die Kosten der gesamten medizinischen Rehabilitation von der Erstversorgung bis hin zum vollständigen Abschluss des Heilverfahrens.

Kann der Versicherte aufgrund seiner Unfallfolgen seinen Beruf nur erschwert ausüben, übernimmt die Unfallversicherung die Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation. "Ziel ist es, den Versicherten auf Dauer wieder ins Berufsleben einzugliedern", erklärt Rainer Strauch, Leiter der Rechtsabteilung des Sozialverbandes VdK Bayern in München.

Auch dauerhafte Verletzungen sind abgesichert

Auch wenn der Versicherte nicht mehr vollständig rehabilitiert werden kann, weil er sich auf dem Weg zur Arbeit dauerhaft schwer verletzt hat, springt die Unfallversicherung ein. Gegebenenfalls zahlt die DGUV dem Versicherten oder den Hinterbliebenen Entschädigungsleistungen. Das können einmalige oder laufende Leistungen wie Verletztengeld, Pflegegeld oder eine Unfallrente sein.

Korrekte Meldungen sind wichtig

Um die Leistungen zu bekommen, muss der Versicherte aber einige Regeln beachten: Hat ein Mitarbeiter auf dem Weg zu seiner Arbeit einen Unfall, sollte er unverzüglich einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen. Dies ist ein besonders qualifizierter und medizinisch-technisch besonders ausgestatteter Chirurg oder Orthopäde mit unfallmedizinischer Erfahrung. "Andere Ärzte, etwa Hausärzte, sind verpflichtet, den Verletzten dort vorzustellen", sagt Biesel. Versicherte können auch auf den Internetseiten der DGUV nach einem Durchgangsarzt in der Nähe suchen.

Außerdem muss ein Arbeitnehmer nach einem Wegeunfall sicherstellen, dass sein Arbeitgeber den Unfall auch meldet. "Er sollte also den Arbeitgeber schnell über den Wegeunfall unterrichten. Notfalls sollte er den Unfall möglichst zeitnah selbst melden", rät Strauch. Es gibt zwar keine "Meldefrist", aber die Beweislage wird immer schwieriger, je länger der Unfall zurückliegt.

Beweise und mögliche Folgen sichern

Auch sollte der Betroffene einen sogenannten rechtsmittelfähigen Bescheid beantragen, aus dem sich ergibt, dass ein Arbeits-Wegeunfall geschehen ist und welche Folgen daraus resultierten. Sollte der Unfallversicherungsträger die Anerkennung ablehnen, kann gegen einen solchen Bescheid zunächst Widerspruch erhoben werden. Falls die Berufsgenossenschaft bei ihrer ablehnenden Haltung bleibt, ist dann Klage beim Sozialgericht möglich. Und die Erfahrung zeigt: Immer wieder gibt es nach Angaben des Sozialverbandes VdK Schwierigkeiten bei Wegeunfällen.

Häufig Schwierigkeiten bei Anerkennung

Oft erkennen die Berufsgenossenschaften einen Wegeunfall nicht an oder lehnen bestimmte Gesundheitsschäden als Unfallfolge ab. Streit gibt es auch immer wieder darüber, ob sich der Betroffene tatsächlich auf dem Weg zur Arbeit befand. Denn ein Wegeunfall ist klar definiert: "Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zu einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Heimweg von einer versicherten Tätigkeit ereignen", erläutert Strauch. Privat veranlasste Umwege - zum Beispiel ein kurzer Stopp bei der Tankstelle oder um einzukaufen - sind in der Regel nicht versichert.

Nur der direkte Weg zählt

Das Hessische Landessozialgericht entschied zudem, dass die Unfallversicherung nur den direkten Heimweg von einer Betriebsfeier abdeckt. Wer nach einer solchen Party nicht direkt nach Hause fährt, verliert seinen gesetzlichen Unfallschutz (Az.: L 3 U 139/05). Ein Mann hatte in dem Fall nach einer Betriebsfeier nicht den direkten Weg, sondern einen längeren Weg über die Autobahn eingeschlagen und war tödlich verunglückt. Seine Witwe bekam keine Hinterbliebenenrente, klagte deswegen und verlor.

Umwege, um seine Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen, sind hingegen versichert. Auch Unfälle, die bei Umwegen durch Fahrgemeinschaften oder Umleitungen entstehen, sind abgedeckt. Auch wer seinen Weg zur Arbeit nicht von Zuhause aus beginnt, sondern von seiner Freundin aus losfährt, bei der er übernachtet hat, ist auf diesem Weg versichert. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 15 U 97/99).

Versichert auch bei Unterbrechung durch Unfall

Ein Arbeitnehmer ist auch dann versichert, wenn er seinen Weg zur Arbeit unterbricht, um einen Verkehrsunfall zu klären. So entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 25/07). In diesem Fall hatte ein Mann auf dem Heimweg von der Arbeit gewendet, nachdem ihm ein entgegenkommendes Auto den Außenspiegel seines Wagens abgefahren hatte. Während er mit dem Unfallverursacher sprach, fuhr ein weiterer Wagen auf sein Auto auf und quetschte ihn ein. Die Unfallversicherung musste zahlen, weil die Unterbrechung der Fahrt nach Ansicht der Richter in direktem Zusammenhang mit seinem Heimweg stand.


Quelle: dpa

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