21.10.2011, 13:46 Uhr | AFP / t-online.de
Sie haben in diesem Jahr erstmals kein Weihnachtsgeld bekommen? Dann könnte sich ein Blick in Ihren Arbeitsvertrag lohnen. Denn mit einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden: Eine in Arbeitsverträgen häufig verwendete Vorbehaltsklausel ist unwirksam.
Es sprach daher einem Diplomingenieur aus Nordrhein-Westfalen ein Weihnachtsgeld zu (Az: 10 AZR 671/09). Arbeitnehmer können aus sogenannter betrieblicher Übung Ansprüche für die Zukunft ableiten, wenn der Arbeitgeber bei der Zahlung eine Bindung für die Zukunft nicht klar und ausdrücklich ausschließt.
Der Fall: Der Ingenieur hatte bislang einen Monatslohn als Weihnachtsgeld erhalten, 2008 bekam er aber nichts. Der Arbeitgeber berief sich auf den Arbeitsvertrag. Dort hieß es, das Weihnachtsgeld werde "freiwillig" gezahlt und sei "ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar". Eine solche Klausel wurde bislang oft in Arbeitsverträgen verwendet. Mit dem doppelten Vorbehalt glaubten sich die Arbeitgeber auf der sicheren Seite.
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Doch gerade der ist den BAG-Richtern zufolge widersprüchlich: Die Klausel sei somit unklar und daher unwirksam, urteilten sie. Denn eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze vielmehr voraus, "dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist". Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit. Der Freiwilligkeitsvorbehalt könne zudem auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber freiwillig verpflichten wollte, das Weihnachtsgeld alljährlich zu zahlen.
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AFP / t-online.de
klappskalli schrieb:
am 21. Oktober 2011 um 22:12:59
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für
einen unternehmer ist es günstiger sein geld in eine stiftung zu stecken! es ist steuerlich und gesellschaftlich, bei den
intelektuellen, hoch angesehen und steuerlich günstig, als seinem arbeiter seinen lohn zu geben!
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