21.10.2011, 13:39 Uhr | t-online.de
Weihnachten steht vor der Tür und zahlreiche Arbeitnehmer hoffen auf ein sattes Extra auf ihrem Konto. Denn die ausstehende Sonderzahlung mag so manche Kasse kräftig aufbessern. Doch aufgepasst – Chefs können das Weihnachtsgeld streichen oder sogar zurückfordern. Wir erklären Ihnen, wann Sie damit rechnen müssen.
Grundsätzlich gilt: Chefs dürfen nicht willkürlich das Weihnachtsgeld ihrer Mitarbeiter kürzen oder streichen – und schon gar nicht, weil sie den einen Angestellten mehr schätzen als den anderen. Es muss also ein vernünftiger Grund vorhanden sein (BAG, 6 AZR 754/85), denn auch hier greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Lange Krankheit, Weihnachtsgeld gestrichen
Wer jedoch in der Firma durch eine lange Krankheit ausfällt, muss damit rechnen, dass der Chef das Weihnachtsgeld kürzt - oder sogar ganz streicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: 6 Sa 723/09). So hatte der Chef einer Arzthelferin das Weihnachtsgeld gestrichen und dafür vom Gericht recht bekommen. Drei Jahre lang hatte die Frau Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsbruttogehalts erhalten. Als sie im Jahr darauf von Juni bis Dezember krank war, war Schluss mit der Sonderzahlung.
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Im Arbeitsvertrag hatte der Arzt festgelegt: „Die etwaige Zahlung von Gratifikationen, Prämien oder sonstigen Sondervergütungen erfolgt freiwillig und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.“ Eine solche Einschränkung im Arbeitsvertrag ist Arbeitsrechtlern zufolge rechtens.
Drei Jahre gezahlt: Rechtsanspruch
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Die generelle Regelung lautet jedoch: Bewilligt ein Chef drei Jahre hintereinander eine Sonderzahlung – und zwar ohne Vorbehalt, denn dann entsteht für die Mitarbeiter eine so genannte betriebliche Übung. Mit anderen Worten erwächst daraus für die Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf weitere jährliche Sonderzahlungen.
Doch der Arbeitgeber kann das Weihnachtsgeld nicht nur streichen, sondern auch zurückfordern. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31. März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, entweder aufgrund einer Eigenkündigung oder der Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Regelung gilt allerdings nicht, wenn der Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt wird.
Keine Sonderzahlung im Erziehungsurlaub
Im Übrigen können nicht nur Mitarbeiter, die längere Zeit krank waren, leer ausgehen: Chefs dürfen das Weihnachtsgeld auch für Beschäftigte kippen, deren Arbeitsverhältnis während eines ganzen Jahres Erziehungsurlaub "ruhte" (BAG, 10 AZR 840/98).
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Quelle: t-online.de
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