04.11.2009, 08:54 Uhr | AP, Berrit Gräber / t-online.de/business
Alle Jahre wieder gewähren viele Chefs Weihnachtsgeld. (Foto: Archiv)
Die gute Nachricht: Trotz Krise dürfen sich Millionen Beschäftigte auch 2009 über Weihnachtsgeld freuen. Viele bekommen sogar bis zu 117 Euro mehr, meldet das WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung. Allerdings müssen manche um das Extra zum Jahresende bangen und Abstriche in Kauf nehmen bis hin zum Totalausfall. Wir sagen Ihnen, was Sie zu erwarten haben.
Den meisten Kurzarbeitern dürfte der Bonus wie gehabt ausgezahlt werden. Betriebe in wirtschaftlicher Schieflage behalten sich zunehmend vor, Jahr für Jahr neu über das freiwillige Geldgeschenk an ihre Mitarbeiter zu entscheiden. Einen gesetzlich verankerten Anspruch darauf gibt es nicht. In vielen kleineren Firmen gibt es Weihnachtsgeld nur noch für die Stammbelegschaft. Neu hinzukommende Beschäftigte gehen immer häufiger leer aus. Ob der Chef zahlen muss oder nicht, hängt vor allem vom Arbeitsvertrag und dem Kleingedruckten darin ab.
Auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer, deren Anspruch in einem Arbeitsvertrag oder per Tarifvertrag klar geregelt ist. Das erläutert Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitrechtsanwälte. Sei vertraglich eine fixe Summe ohne jeden Vorbehalt festgeschrieben, könne die Firma nicht ohne Weiteres kürzen oder das Versprechen zurücknehmen, erklärt auch Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin des DGB. Auch Kurzarbeitern mit Gratifikations-Anspruch steht die Sonderzahlung ohne Abstriche zu. Ausnahmen kann es aber durch betriebliche Vereinbarung geben.
Wenn es dem Betrieb schlecht geht und der Chef beim Weihnachtsgeld sparen will, müssen die Gewerkschaften zustimmen. Geschieht das, kann der einzelne Beschäftigte nichts dagegen machen, wie Beispiele aus der Auto-, Metall- und Elektroindustrie zeigen, so Perreng. Ähnlich kann es Mitarbeitern ergehen, deren Anspruch auf Weihnachtsgeld in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist. Mit Einverständnis des Betriebsrats kann der Arbeitgeber ebenfalls Kürzungen oder die Streichung vereinbaren.
Werde eine Zahlung im Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt, komme es in jedem Fall auf die genaue Formulierung an, betont Henn. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darf sich ein Chef grundsätzlich das Recht vorbehalten, ob und in welcher Höhe er eine Gratifikation spendiert (AZ: 10 AZR 606/07). Ist die Bedingung so formuliert, dass das Extra eine "freiwillige, stets widerrufliche Leistung" ist, ist sie nicht wirksam. In diesem Fall ist der Arbeitgeber in der Pflicht, der Mitarbeiter kann sich gegen Kürzungen wehren. Steht im Vertrag jedoch, dass der Chef freiwillig "ohne jeden Rechtsanspruch" zahlt, muss der Arbeitnehmer Streichungen hinnehmen. Bei dieser Formulierung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, etwa am 1. Dezember anzukündigen, ob er dieses Jahr eine Gratifikation auszahlt oder nicht.
Spendiert das Unternehmen seinen Leuten seit Jahren schon Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, dann hat die Belegschaft in der Regel gute Karten. Denn auch Gewohnheitsrecht kann einen Chef binden. Er kann dann nicht so einfach den Rückzug antreten, kürzen oder streichen. "Schon wenn drei Mal gezahlt wurde, ohne daran Bedingungen zu knüpfen, handelt es sich um eine sogenannte betriebliche Übung", erläutert Arbeitsrechtler Henn. Vorteil für die Mitarbeiter: Sie könnten notfalls die Weihnachtsgeld-Gepflogenheit des Unternehmens einklagen. "Die Chancen zu gewinnen stehen gut", betont Perreng und verweist auf die Rechtssprechung des BAG (3 AZR 173/62). Kein Gewohnheitsrecht besteht jedoch, wenn die Firma zwar Jahr für Jahr zahlte, die Summen je nach wirtschaftlicher Lage aber unterschiedlich hoch ausfielen (BAG, 10 AZR 516/95).
Wer seit längerem im Erziehungsurlaub ist und auf Weihnachtsgeld hofft, kann enttäuscht werden. Ein Chef darf das freiwillige Extrageld für solche Mitarbeiter streichen, deren Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres Erziehungsurlaub "ruhte" (BAG, 10 AZR 840/98). Anders kann es bei Abwesenheit im Mutterschutz aussehen. Diese Zeit gilt als Beschäftigungszeit, so dass im Normalfall Weihnachtsgeld zu zahlen ist (BAG, 10 AZR 258/98). Und wer Anfang nächsten Jahres die Stelle wechseln und seine bisherige Firma verlassen will, muss normalerweise nicht um sein Weihnachtsgeld aus dem alten Jahr bangen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nicht, wie Henn betont. Ausnahme: Rückzahlungspflichten wurden ausdrücklich vereinbart. Ein 13. Monatsgehalt muss ohnehin nicht zurückgezahlt werden.
AP, Berrit Gräber / t-online.de/business
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