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Werbungskosten: Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit absetzen

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Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit absetzen

03.02.2010, 15:28 Uhr | apn, Berrit Gräber

Bei Schnee und Eis ist auf dem Weg zur Arbeit ein Malheur mit dem Auto schnell passiert. (Foto: ddp)

Bei Schnee und Eis ist auf dem Weg zur Arbeit ein Malheur mit dem Auto schnell passiert. (Foto: ddp)

Das Finanzamt hat ein Herz für Unglücksraben am Steuer: Wem zum Beispiel bei Schnee und Eis auf beruflichen Autofahrten ein Malheur passiert, der muss den Schaden anschließend nicht allein tragen. Die Kosten für Reparatur oder Totalschaden können als Werbungskosten abgesetzt werden. Wir erklären, wann das funktioniert.

Regel gilt auch nachträglich

"Achtung Pendler, da geht wieder was", betont Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Das gilt sogar noch nachträglich für Unfälle aus den Jahren 2007 und 2008, wenn die entsprechenden Steuerbescheide noch offen sind, sowie für 2009.

Unfallkosten von der Steuer absetzen

Dass das Finanzamt wieder mitzahlt, hängt mit der Wiedereinführung der alten Pendlerpauschale zusammen. Die Regelung war 2007 zuerst stark zusammengestrichen und 2009 nach einem Bundesverfassungsgerichtsurteil erneut in vollem Umfang gesetzlich verankert worden. Das bedeutet: Wem in der Zeit ab 2007 Unfallkosten bei beruflichen Fahrten entstanden sind, der kann diese als Werbungskosten in seine Steuererklärungen packen und womöglich eine Steuererstattung herausholen. "Viele Pendler wissen das nicht, sollten die Chancen aber nutzen", sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband.

Wann zahlt der Fiskus mit?

Voraussetzung ist immer, dass das Missgeschick bei einer beruflichen Fahrt passiert ist - unabhängig davon, ob man am Unfall schuld war oder nicht. Der Unfall muss sich beispielsweise auf dem Weg zum Büro oder auf dem Heimweg von der Arbeit ereignet haben, während einer Auswärtstätigkeit oder einer anderen betrieblich bedingten Fahrt. Auch Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzorten können das Finanzamt beteiligen. Selbst Unfälle bei beruflich bedingten Umzügen können steuerlich geltend gemacht werden, wie Experten von Stiftung Warentest herausstreichen.

Was wird nicht anerkannt?

Wer auch nur einen kleinen privat veranlassten Abstecher auf dem Weg in die Arbeit gemacht hat, geht leer aus, wenn es dabei gekracht hat. Das Finanzamt erkennt nur die Folgen von Unfällen auf der direkten Strecke von und zur Arbeit an. Hat der Pendler einen Umweg eingelegt, um die Kinder zur Schule zu bringen oder im Supermarkt einzukaufen, gilt die Fahrt nicht mehr als beruflich bedingt. Außerdem darf bei dem Crash kein Alkohol im Spiel gewesen sein.

Was ist abzugsfähig?

Pendler können ihre Reparaturkosten ansetzen, Aufwendungen für den Abschleppwagen, für Gutachter, Anwalt und Gericht, die Selbstregulierung oder etwa die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung. Abzugsfähig sind außerdem Schäden an privaten Gegenständen wie ein zerstörtes Notebook oder eine demolierte Aktentasche. Auch sonstige Auslagen, die im Zusammenhang mit dem Unfall entstanden sind, können geltend gemacht werden. Dazu gehören auch Schäden an der eigenen Garage oder am Gartenzaun.

Gibt es Höchstbeträge?

Beruflich bedingte Unfallschäden können in voller Höhe in die Steuererklärung gepackt werden. Lediglich Zahlungen von der Versicherung oder andere Ersatzleistungen müssen gegengerechnet werden. Außerdem ausgenommen: Verwarnungs- oder Bußgelder, die im Zusammenhang mit dem Unfall verhängt wurden. Vorteilhaft ist dagegen, dass der Unglücksrabe keine Aufteilung in einen privaten und beruflichen Anteil der Auto-Nutzung vornehmen muss. Bei einem Totalschaden oder Bagatellschäden wie Dellen, die nicht repariert werden, kann eine "Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung" (AfaA) geltend gemacht werden. Die AfaA ist die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert vor dem Unfall und dem Verkehrswert danach.

Was ist mit Alt-Unfällen?

Wer Unfallkosten aus 2007 oder 2008 auch noch rückwirkend steuerlich anerkannt haben will, kann das nach Angaben Nölls dann erreichen, wenn er noch keinen bestandskräftigen Steuerbescheid für das entsprechende Jahr auf dem Tisch hat. Ist die Steuererklärung für 2008 beispielsweise noch gar nicht abgegeben oder hat ein Pendler für 2007 wegen einer anderen Sache Einspruch eingelegt, ist Nachschieben kein Problem.

Kann auch der Chef zahlen?

Ja, das wäre eine Alternative und oft einen Versuch wert. Ein Arbeitgeber kann betrieblich bedingte Unfallkosten in voller Höhe steuerfrei übernehmen. Dann trägt nicht der Arbeitnehmer die Kosten, sondern die Firma. "Das ist aber Verhandlungssache und geht nicht immer", weiß Nöll aus Erfahrung.


apn, Berrit Gräber  

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