vom Tue Feb 09 07:25:39 CET 2010 | dpa, AFP
Gerichtsurteil: Die Zustimmung zu Werbung darf nicht untergeschoben werden Auf Teilnahmecoupons für Gewinnspiele muss eine Einverständniserklärung für Werbung klar und deutlich erkennbar sein. Das hat das Landgericht Berlin entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Verlag Axel Springer und dessen Tochter Ullstein. Demnach sind Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig, wenn sie vom übrigen Text deutlich hervorgehoben sind. Das gilt zum Beispiel auch für Bestellscheine für Werber von Zeitungsabonnements. (Az.: 4 O 89/09 und 4 O 90/09)
Im vorliegenden Fall enthielt der Bestellcoupon für den Werber neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung für die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel in einer Zeitung des Springer-Verlages. Die Richter sahen darin Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesdatenschutzgesetz. Werbung per Telefon oder E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschrieben oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zugestimmt habe.
Dem Kunden müsse außerdem erklärt werden, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Ein Springer-Sprecher sagte, die beanstandeten Klauseln würden nicht mehr verwendet. Gleichwohl prüfe das Medienhaus, ob es in Berufung gehen werde.
Ende Januar hatte die Bundesnetzagentur Bußgelder gegen Call Center wegen unerlaubter Werbung verhängt. Die Firmen und ihre Auftraggeber mussten insgesamt 500.000 Euro zahlen.
dpa, AFP
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