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Wichtige Hartz-IV-Urteile

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Kein Anspruch auf Kabelfernsehen

17.02.2010, 10:32 Uhr

Hartz-IV-Empfänger haben kein Recht auf Kabelanschluss (Quelle: imago) Hartz-IV-Empfänger haben kein Recht auf Kabelanschluss (Quelle: imago) Februar 2009: Immer wieder beschäftigten die Klagen von Hartz-IV-Empfängern die Gerichte. Meist geht es dabei um Kosten und Gebühren, die die Behörden nicht zahlen wollen. Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts regelt, dass Empfänger von Hartz IV keinen Anspruch auf die Bezahlung eines Kabelanschlusses haben (Az.: B 4 AS 48/08 R). Die Übernahme der Kosten ist nur dann erlaubt, wenn sie fester Bestandteil des Mietvertrages sind und es keine Alternativen zum Kabelfernsehen gibt. Geklagt hatte eine Arbeitslose aus Pforzheim, deren Miete und Nebenkosten, wie bei Hartz-IV-Empfängern üblich, von der Arbeitsbehörde komplett übernommen wurde. Dabei zahlt das Amt auch für die Nutzung einer Gemeinschaftsantenne. Die Frau wollte sich dennoch auch den Zugang zum Kabelnetz - der vom Vermieter angeboten, aber nicht verpflichtender Teil des Mietvertrages ist - freischalten lassen. Die entsprechende Gebühr von knapp 18 Euro im Monat solle das Amt zahlen.


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