17.06.2010, 13:56 Uhr | Schormann/Dressler, dpa / t-online.de/business
WM im Büro schauen: Mit dem Chef besprechen. (Foto: Imago)
Fußball-Begeisterte in der Zwickmühle: Wenn die DFB-Elf heute zum zweiten WM-Vorrundenspiel gegen Serbien antritt, müssen viele Fans hierzulande arbeiten. Das deutsche Team im Büro oder in der Werkstatt anfeuern am TV-Bildschirm, via Internet oder Radio - das sollte vorher mit dem Chef abgesprochen werden. Denn die Arbeit einfach Arbeit sein lassen - das geht nicht. Wir erläutern Ihnen, wann die Leidenschaft für das runde Leder für Ärger im Job sorgen kann und sogar die Kündigung droht.
Die WM-Spiele am Arbeitsplatz gucken? "Wer das ohne Erlaubnis macht, dem droht eine Abmahnung", sagt Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg. Im Dienst gehe die Arbeit schließlich vor. "Dafür wird man ja bezahlt", erläuterte das Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins. Und auch während einer Fußball-Weltmeisterschaft gebe es keine Sonderregeln.
"Die Teilnahme an dieser nationalen Aufgabe wird arbeitsrechtlich leider nicht sonderlich unterstützt", betont Kai Lorenz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Ernst werde es schnell für denjenigen, der sich "selbst beurlaubt", also blaumacht: "Wer der Arbeit unerlaubt fern bleibt, liefert dem Arbeitgeber einen fristlosen Kündigungsgrund", warnt Lorenz. Das gelte ebenso für eine mutwillig vorgetäuschte Erkrankung. Dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer am Public Viewing teilnimmt, sei jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. "Mit einem verstauchten Knöchel kann man durchaus Fußball schauen. Solche Aktivitäten dürfen lediglich die Heilung nicht beeinträchtigen", so der Arbeitsrechtler.
Fußballfans müssen sich Eckert zufolge mit ihrem Vorgesetzten einigen, wenn sie zum Beispiel früher Feierabend machen wollen, um das Spiel der deutschen Nationalelf gegen Serbien um 13.30 Uhr anzuschauen. So könne etwa vereinbart werden, dass die Mitarbeiter zum Ausgleich an dem Tag früher zur Arbeit kommen. "Oder man gleicht das über ein Gleitzeitkonto aus, wenn es das in dem Betrieb gibt", so der Experte. Fein raus ist, wer sich für das Spiel der deutschen Mannschaft frühzeitig Urlaub genommen hat. "Man hat keinen Anspruch darauf, jetzt noch kurzfristig frei zu bekommen - vor allem nicht fürs Fußballschauen", erklärt Lorenz. Auch er rät zu einem offenen Gespräch mit dem Arbeitgeber. "Man kann ihm ja gleich anbieten, dass man zur Kompensation in der kommenden Woche zwei Stunden zusätzlich drauf packt", schlägt der Fachanwalt vor.
Mitarbeiter dürfen im Büro auch nicht ohne Weiteres das Radio nebenher laufen lassen oder den Spielverlauf über einen Live-Ticker im Internet verfolgen. "Das sind alles Ablenkungen von der Arbeit", sagt Eckert. Ärger dürfte es vor allem dann geben, wenn Arbeitnehmer dadurch die Arbeit vernachlässigen oder Kundenanrufe nicht entgegengenommen werden. "Es geht nicht, dass man sagt: 'Lass mal klingeln, jetzt wird's grad spannend'", warnt der Arbeitsrechtler.
Besondere Zurückhaltung ist auch angebracht, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung des für dienstliche Zwecke bereitgestellten Internetzugangs verboten hat. Denn dann kann ein Verstoß zur Kündigung führen. Wenn der Arbeitgeber zur privaten Nutzung schweigt, ist dies auch kein Freibrief: Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts bedeutet dies, dass die Nutzung verboten ist. Auch wenn die private Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, kann noch immer eine Kündigung in Betracht kommen, wenn der Beschäftige ausschweifend privat surft. Wer am Arbeitsplatz beim heimlichen Gucken im Internet ertappt wird, muss laut Lorenz zumindest mit einer Abmahnung rechnen. Wiederholt sich eine solche, droht ebenfalls die Kündigung, so der Arbeitsrechtler.
Ein privater Laptop mit eigenem privaten Internetzugang etwa über einen Surfstick oder ein privates Mobiltelefon mit Möglichkeiten zum Radiohören bieten nach Einschätzung von Arbeitsrechtlers Michael Felser womöglich eine Alternative: Falls mit diesen Geräten Radio gehört wird, dürfte dieselbe Rechtslage gelten wie bei einem herkömmlichen Radiogerät. Sobald jedoch die Arbeit beeinträchtigt werde, dürfte auch die Nutzung eines privaten Internetzugangs eine Verletzung der Arbeitspflicht bedeuten und könnte nach einer Abmahnung zur Kündigung führen.
Ein Verbot fürs Fernsehen und Radiohören im Betrieb muss dabei nicht für alle Mitarbeiter gelten: Der Chef dürfe zum Beispiel einem Bankmitarbeiter am Schalter solche Vergünstigungen verbieten und sie anderen erlauben, die in einem Büro ohne Kundenkontakt arbeiten. Das Argument "Die anderen dürfen doch auch die WM gucken" zieht demnach nicht.
Ebenso wenig können Mitarbeiter sich darauf berufen, wie der Arbeitgeber 2006 bei der Weltmeisterschaft in Deutschland mit dem Thema umgegangen ist. Selbst wenn es während des "Sommermärchens" im Betrieb erlaubt war, Fußball zu gucken, müsse das nicht für diese Weltmeisterschaft gelten. "Da gibt es keine betriebliche Übung. Dafür ist zu selten WM", warnt Eckert. Der Fan könne nicht sagen: "Weil wir 2006 Fußball geguckt haben, machen wir das dieses Jahr wieder."
Schormann/Dressler, dpa / t-online.de/business
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