22.02.2011, 09:40 Uhr | t-online.de/business, ciw
Zu wenig zu tun? Wann der Chef kündigen darf. (Foto: imago)
Schlechte Auftragslage, die Arbeit wird weniger und der Umsatz geht ebenfalls zurück. Nahe liegt für manchen Chef in so einem Fall, einfach die Zahl der Mitarbeiter zu reduzieren und die Arbeit anstatt von zweien nur noch von einem erledigen zu lassen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Umsatzeinbußen allein reichen nicht aus, um einen Mitarbeiter betriebsbedingt zu kündigen. So urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 sa 143/10). Wir erläutern Ihnen, was gilt und was nicht.
Ein böses Erwachen gab es für einen Dreher und Fräser, als er aus seinem Urlaub zurückkam - sein Chef hatte ihm die Kündigung vorgelegt, und das nachdem er bereits gut 35 Jahre bei der Firma beschäftigt war. Die Begründung: Durch den Umsatzrückgang in der Firma um 37 Prozent und die dadruch deutlich geringer ausfallenden Aufgaben, könne die Arbeit auch von nur einem anstatt von zwei Mitarbeitern erledigt werden. Also entschloss sich der Arbeitgeber nach einer gewissen Sozialauswahl, einen der beiden Männer zu entlassen.
Der Entlassene wollte die Entscheidung nicht hinnehmen und klagte erfolgreich dagegen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitgericht gaben ihm Recht und verpflichteten den Arbeitgeber dazu, den zuvor Entlassenen weiterzubeschäftigen.
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Chef seinem Mitarbeiter zunächst eine Arbeitszeitreduzierung anbieten müssen hätte. Außerdem wäre der Arbeitgeber dazu verpflichtet gewesen zu prüfen, ob er den Entlassenen nicht in einer anderen Abteilung hätte beschäftigen können. Der Chef hätte nach Meinung der Richter zunächst nachweisen müssen, dass der Mitarbeiter auch nach einer Umverteilung der Aufgaben nicht genügend Arbeit gehabt hätte. Erst dann wäre eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt gewesen.
Generell müssen vier Gründe erfüllt sein, um einen Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen zu können. Der erste sind so genannte betriebliche Erfordernisse, durch die weniger Arbeitsleistung gebraucht wird - etwa, weil eine Abteilung geschlossen worden ist, erläutern die Arbeitsrechtsexperten auf hensche.de. Lediglich ein zeitweilger Umsatzrückgang ist für eine Kündigung nicht ausreichend.
Zweitens muss eine betriebsbedingte Kündigung dringlich sein und es darf keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters geben. Drittens müssen die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewogen werden und die des Arbeitgebers muss überwiegen, damit die Kündigung rechtens ist. Nicht zuletzt muss der Chef eine Sozialauswahl nach festgelegten Kriterien treffen.
Quelle: T-Online
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