07.03.2011, 11:12 Uhr | AFP, t-online.de/business, sia
Dreimal am Tag joggen für den Chef? Das muss nicht sein. (Foto: Archiv)
Das Gewicht der Mitarbeiter geht den Chef nichts an - zumindest darf er dicken Kollegen kein Sportprogramm verordnen und sie nicht unter Druck setzen, nun endlich abzunehmen. Das hat die nationale Menschenrechtskommission im Fall eines Südkoreaners entschieden. Sein Unternehmen hatte eine harte Offensive gegen fettleibige Angestellte gestartet.
Die Firma darf zu dicke Angestellte also nicht zum Abnehmen zwingen. Die nationale Menschenrechtskommission verurteilte das Unternehmen dazu, den 31-jährigen früheren Angestellten mit fünf Millionen Won - rund 3200 Euro - zu entschädigen. Der Mann wurde demnach direkt nach seiner Einstellung gezwungen, zusammen mit fünf weiteren fettleibigen Angestellten an einem Trainingsprogramm teilzunehmen, das von Vorgesetzten überwacht wurde. Nach drei Monaten verließ er das Unternehmen.
Nach Aussagen der Firma war der Sport freiwillig. Die Menschenrechtskommission bemängelte aber, interne E-Mails belegten das Gegenteil. In den Schreiben seien fettleibige Angestellte namentlich genannt worden. Auch sollen diese gezwungen worden sein, ihre Kündigung für den Fall einzureichen, dass sie ihre Ziele zum Gewichtsverlust nicht erreichen. Zudem mussten sich die dicken Kollegen der Kommission zufolge rechtfertigen, falls sie es nicht schaffen, dreimal täglich joggen zu gehen.
Mit einem Zwangs-Abnehmprogramm fürs beleibte Personal hätten Chefs in Deutschland keine Chance. Eine derartige Weisung wäre ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters und übersteige damit unerlaubt die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers, erläutert Kati Kunze, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Berliner Kanzlei Steinkühler gegenüber t-online.de/business.
In Berufen, die körperliche Fitness unbedingt voraussetzten, wäre zwar eine Kündigung denkbar, wenn der Angestellte seine Aufgaben aufgrund hohen Gewichts nicht mehr wahrnehmen könnte, so die Expertin. Folge aber ein Mitarbeiter einer - wenn auch nicht zulässigen - Weisung des Arbeitgebers, könnte er dafür hierzulande wohl kaum eine Entschädigung durchsetzen.
Quelle: AFP
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